"Sparfüchse sparen keine Steuern":So lautet der Tenor dieses spannenden Urteils, in dem es noch einmal um das Thema "Krankheitskosten und Finanzamt" geht. Die Geschichte: Wer Krankheitskosten
nicht bei seiner Versicherung geltend macht, um sich eine Beitragsrückzahlung
der privaten Krankenversicherung zu sichern, kann die Kosten jedoch nicht steuerlich geltend machen. Das hat das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 V 1883/11) entschieden. Das Gericht war
der Meinung, dass Kosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen
könnten, wenn der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich belastet sei. Das ist
jedoch nicht der Fall, wenn dem Steuerzahler Erstattungszahlungen zufließen würden. Außerdem
sind die Kosten auch nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerzahler
gegenüber der Krankenversicherung auf eine Steuererstattung verzichtet und
stattdessen die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen will.
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