Donnerstag, 23. Februar 2012

Für alle Sparfüchse mit einer privaten Krankenversicherung


"Sparfüchse sparen keine Steuern":So lautet der Tenor dieses spannenden Urteils, in dem es noch einmal um das Thema "Krankheitskosten und Finanzamt" geht. Die Geschichte: Wer Krankheitskosten nicht bei seiner Versicherung geltend macht, um sich eine Beitragsrückzahlung der privaten Krankenversicherung zu sichern, kann die Kosten jedoch nicht steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 V 1883/11) entschieden. Das Gericht war der Meinung, dass Kosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten, wenn der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich belastet sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Steuerzahler  Erstattungszahlungen zufließen würden. Außerdem sind die Kosten auch nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerzahler gegenüber der Krankenversicherung auf eine Steuererstattung verzichtet und stattdessen die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen will. 

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