Wer Krankheitskosten nicht bei seiner Versicherung geltend macht, um sich eine Beitragsrückzahlung zu sichern, kann die Kosten jedoch nicht steuerlich geltend machen. Ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 2 V 1883/11) findet sich auf www.optimal-absichern.de.
Krankheitskosten müssen wirtschaftlich belasten
Das Gericht war der Meinung, dass Kosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten, wenn der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich belastet sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Steuerzahler Erstattungszahlungen zufließen würden. Außerdem sind die Kosten auch nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerzahler gegenüber der Krankenversicherung auf eine Steuererstattung verzichtet und stattdessen die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen will.
Neuregelung der Krankheitskosten nicht ohne Tücken
Aber auch bei anderen Fragen rund um die steuerliche Absetzbarkeit gibt es Streit zwischen Steuerzahlern und der Finanzverwaltung. Ein Problemfall sind die Arbeitgeberzuschüsse. Denn die werden nach gängiger Praxis voll angerechnet, obwohl die Prämien bei Privatversicherten nur bis zur Höhe der Basisabsicherung – meist ca. 80 % der Prämie - anerkannt werden. Findige Steuerzahler lassen sich deshalb vom Arbeitgeber bestätigen, dass der Zuschuss sich auch auf die nicht absetzbaren Wahlleistungen erstreckt. Allerdings bezieht sich der Zuschuss des Arbeitgebers immer auf die gesamten Prämien und mindert deshalb den steuerlich absetzbaren Betrag voll, sagt die Oberfinanzdirektion Koblenz (Verfügung S 2221 A - St 32 3). Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer auch Wahlleistungen abgesichert hat und ob der Arbeitgeber gerade diese Extraleistungen subventionieren wollte. Diese Frage wird in absehbarer Zeit sicherlich vom Bundesfinanzhof geklärt werden, sodass betroffene Steuerzahler dann auf den Zug aufspringen können.
Hintergrund: Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen
Zum Steuerjahr 2010 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen neu geregelt. Absetzbar sind seitdem alle Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie eine Basisabsicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Kassen absichern – und zwar nach oben unbegrenzt. Gleichzeitig sind weitere Versicherungen aber nur noch in wenigen Fällen absetzbar: Nur wenn der Krankenschutz weniger als 1.900 bzw. 2.800 Euro (ledige/ Verheiratete) im Jahr kostet, dürfen Steuerzahler ihre Versicherungsbeiträge bis zu den genannten Summen „auffüllen“. Wer also als Lediger 1.200 Euro im Jahr für den Basiskrankenschutz zahlt, kann weitere 700 Euro bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro absetzen. Wer 3.600 Euro im Jahr zahlt, kann keine weiteren Versicherungskosten steuerlich absetzen.
Krankheitskosten müssen wirtschaftlich belasten
Das Gericht war der Meinung, dass Kosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten, wenn der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich belastet sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Steuerzahler Erstattungszahlungen zufließen würden. Außerdem sind die Kosten auch nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn der Steuerzahler gegenüber der Krankenversicherung auf eine Steuererstattung verzichtet und stattdessen die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen will.
Neuregelung der Krankheitskosten nicht ohne Tücken
Aber auch bei anderen Fragen rund um die steuerliche Absetzbarkeit gibt es Streit zwischen Steuerzahlern und der Finanzverwaltung. Ein Problemfall sind die Arbeitgeberzuschüsse. Denn die werden nach gängiger Praxis voll angerechnet, obwohl die Prämien bei Privatversicherten nur bis zur Höhe der Basisabsicherung – meist ca. 80 % der Prämie - anerkannt werden. Findige Steuerzahler lassen sich deshalb vom Arbeitgeber bestätigen, dass der Zuschuss sich auch auf die nicht absetzbaren Wahlleistungen erstreckt. Allerdings bezieht sich der Zuschuss des Arbeitgebers immer auf die gesamten Prämien und mindert deshalb den steuerlich absetzbaren Betrag voll, sagt die Oberfinanzdirektion Koblenz (Verfügung S 2221 A - St 32 3). Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer auch Wahlleistungen abgesichert hat und ob der Arbeitgeber gerade diese Extraleistungen subventionieren wollte. Diese Frage wird in absehbarer Zeit sicherlich vom Bundesfinanzhof geklärt werden, sodass betroffene Steuerzahler dann auf den Zug aufspringen können.
Hintergrund: Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen
Zum Steuerjahr 2010 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen neu geregelt. Absetzbar sind seitdem alle Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie eine Basisabsicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Kassen absichern – und zwar nach oben unbegrenzt. Gleichzeitig sind weitere Versicherungen aber nur noch in wenigen Fällen absetzbar: Nur wenn der Krankenschutz weniger als 1.900 bzw. 2.800 Euro (ledige/ Verheiratete) im Jahr kostet, dürfen Steuerzahler ihre Versicherungsbeiträge bis zu den genannten Summen „auffüllen“. Wer also als Lediger 1.200 Euro im Jahr für den Basiskrankenschutz zahlt, kann weitere 700 Euro bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro absetzen. Wer 3.600 Euro im Jahr zahlt, kann keine weiteren Versicherungskosten steuerlich absetzen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen