Benachrichtigt
die Bank ihren Kunden über eine nicht eingelöst Lastschrift, darf sie dafür
keine Gebühren verlangen. Mit
dieser Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 290/11) gaben die Bundesrichter dem Verbraucherzentrale
Bundesverband in einem Unterlassungsklageverfahren gegen eine Sparkasse Recht. Ein solches Entgelt sei unzulässig, so die Richter, weil es für die
Gebühr schlicht keine gesetzliche Grundlage gebe.
Keine gesetzliche Grundlage für Gebühren
Kunden können jetzt
entsprechend gezahlte Gebühren zurückverlangen, wenn ihre Bank eine
entsprechende Klausel verwende – ob das der Fall sei, können die
Verbraucherzentralen im Einzelfall entscheiden. Aber die Banken rüsten für die
Zukunft auf: Dann sollen Einzugsermächtigungen eine Weisung an die Bank
darstellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dann für die
Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die Änderungen
sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.
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