Mittwoch, 23. Mai 2012

Lastschrift nicht eingelöst: Bank darf keine Gebühr berechnen


Benachrichtigt die Bank ihren Kunden über eine nicht eingelöst Lastschrift, darf sie dafür keine Gebühren verlangen.  Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 290/11) gaben die Bundesrichter dem Verbraucherzentrale Bundesverband in einem Unterlassungsklageverfahren gegen eine Sparkasse Recht. Ein solches Entgelt sei unzulässig, so die Richter, weil es für die Gebühr schlicht keine gesetzliche Grundlage gebe. 

Keine gesetzliche Grundlage für Gebühren 
Kunden können jetzt entsprechend gezahlte Gebühren zurückverlangen, wenn ihre Bank eine entsprechende Klausel verwende – ob das der Fall sei, können die Verbraucherzentralen im Einzelfall entscheiden. Aber die Banken rüsten für die Zukunft auf: Dann sollen Einzugsermächtigungen eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.

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