Erlebt hat das jeder von uns wohl schon einmal: Vor uns
auf der Autobahn oder Landstraße fährt ein Lkw, der Steine oder andere kleinere
Gegenstände auf einer offenen Ladefläche geladen hat – und während der Fahrt
einige davon verliert. Treffen die den Lack oder gar die Windschutzscheibe
eines nachfolgenden Wagens, kann der Schaden groß sein - vom Unfallrisiko ganz
zu schweigen.
Was passiert, wenn
es passiert?
Wendet man sich mit und nach einem Schaden an den Halter
des Lkw, bekommt man meist die gleiche Antwort: Unser Lkw kann das gar nicht gewesen
sein. Und der Halter des beschädigten Wagens ist in der Pflicht, den Schaden nachzuweisen
– was meist unmöglich ist.
Umso interessanter ist es Urteil des Landgerichts
Heidelberg (AZ: 5 S 30/11), das ich für www.optimal-absichern.de gefunden habe. Der
Tenor: Wenn ein Lkw von einer offenen Ladefläche Steine verliert, die bei einem
nachfolgenden Pkw die Scheine beschädigen, ist der Lkw-Halter zu Schadensersatz
verpflichtet. Um einen solchen Schadensersatz kommt er nur herum, wenn der
Lkw-Fahrer nachweisen kann, dass ein auf der Straße liegender Stein den Schaden
verursacht hat. In dem Fall greift nach Meinung des Gerichts die
Gefährdungshaftung des Lkw-Halters, wenn er nicht beweisen kann, dass der
Schaden nicht von ihm verursacht worden ist.
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