Wer einen Familienangehörigen pflegt, steht oft auch im Urlaub vor der Frage, was aus dem Pflegebedürftigen wird. Meist wird der Urlaub gemeinsam geplant und umgesetzt - und daraus ergeben sich auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz. Denn wer einen von ihm betreuten pflegebedürftigen
Familienangehörigen in den Urlaub begleitet, steht dort unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(AZ: L 4
U 57/09) entschieden.
Gesetzliche Unfallversicherung muss auch im Urlaub einspringen
In dem Fall war die Pflegerin auf dem Flughafen schwer gestürzt.
Das ist ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, meinte das Gericht,
denn der gemeinsame Urlaub war eine versicherte Tätigkeit, da die
Pflegetätigkeit vorrangig gegenüber dem eigenen Urlaubswunsch gewesen sei. Und
zu der versicherten Tätigkeit gehört auch die Heimreise in die Wohnung, so dass
die Unfallversicherung einstehen muss.
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