Freitag, 1. Juni 2012

Fahrtenbuch: Niemals auf das Finanzamt verlassen


Und noch ein spannendes Urteil, auf das die Redaktion von www.optimal-absichern.de hinweist: Auch wenn das Finanzamt jahrelang ein Excel-Fahrtenbuch anerkennt, besteht beim Steuerpflichtigen kein Vertrauensschutz dahingehend, dass diese Praxis auch vor Gericht Bestand hat. Denn nach regelmäßiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist ein Fahrtenbuch auf Basis des Softwareprogramms Excel nicht ordnungsgemäß und muss nicht anerkannt werden.

Jahrelange Praxis bietet keinen Schutz
Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 2 K 2155/07) auch dann, wenn das Fahrtenbuch jahrelang nicht beanstandet wurde. Das Gericht wollte keinen Vertrauensschutz gewähren, weil der voraussetzen würde, dass dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt oder durch sein früheres Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. In diesem Fall aber hat das Finanzamt irrtümlich ein Fahrtenbuch anerkannt, das nicht ordnungsgemäß war. Auf diesen Fehler kann sich der Betroffene später nicht berufen. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision (AZ: VI R 49/11) mit dem Fall beschäftigen müssen. 

Fahrerflucht kostet nicht immer den Versicherungsschutz


Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und Fahrerflucht begeht, muss nicht in jedem Fall fürchten, den Versicherungsschutz zu verlieren. Das hat unser Redaktionsteam auf www.optimal-absichern.de herausgefunden. Denn ergreift der Betroffene verschiedene Maßnahmen, die eine Aufklärung des Unfallhergangs ermöglichen, ist ein Regress des Haftpflichtversicherers nicht ohne Weiteres möglich. Das hat das Landgericht Hamburg (AZ: 331 S 71/10) entschieden.

Unfallspuren sichern – Unfall dokumentieren
Zwar hatte in dem Fall eine Frau den Unfallort verlassen, ohne die Polizei zu rufen und auf den gegnerischen Fahrer zu warten, dessen geparktes Auto sie beschädigt hatte. Da sie aber ihre persönlichen Daten hinterlassen und Fotos vom Unfallort angefertigt hatte, könne man ihr nicht vorwerfen, das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt zu haben. Das Gericht kam unter anderem zu dem Schluss, dass auch die herbeigerufene Polizei den Unfallhergang nicht besser hätte dokumentieren können. Daher muss die Frau die Kosten des Schadens nicht selbst tragen. Dennoch sollten Betroffene sich nicht auf die Milde eines jeden Gerichts verlassen – im Zweifelsfalle fährt man besser, wenn man auf den gegnerischen Fahrer wartet oder die Polizei ruft.

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