Dienstag, 3. Juli 2012

Grundstückseigentümer: Baumbestand überprüfen lassen


Wer ein Grundstück mit Baumbestand besitzt, sollte den zweimal jährlich überprüfen lassen. Tut er das nicht, kann er nach einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (AZ: 9 O 757/10) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der Baum umstürzt und Menschen oder Sachen zu Schaden kommen. In dem Fall war eine Pappel umgestürzt und hatte ein Auto unter sich begraben. Für den völlig zerstörten Wagen verlangte der Eigentümer Schadensersatz in Höhe von mehreren 1.000 Euro. Zu Recht, sagte das Gericht. Der Eigentümer der Bäume sei verpflichtet, im Rahmen der sogenannten "Baumschau" zweimal jährlich den Baumbestand von einem Experten auf Standfestigkeit zu überprüfen. Der Eigentümer hatte jedoch lediglich einen Freund gebeten, einen Blick auf die Bäume zu werfen - das sei nicht ausreichend, so dass der Mann den Schaden tragen müsse. Mehr zum Thema Wohngebäudeversicherung übrigens auch auf dem Vorsorgeportal!

Haussanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar


Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen (AZ: VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10)  entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes steuerlich absetzbar sein können, wenn dadurch konkrete Gesundheitsgefahren oder Gefahren des Hauses für seine Bewohner beseitigt werden können. Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, und er muss sich den aus der Erneuerung resultierenden Vorteil anrechnen lassen. Wer entsprechende Kosten geltend machen will, sollte sich auf die genannten Entscheidungen berufen.

Erzieher haften für Ihre Kinder?


Wer haftet eigentlich, wenn Kinder aus einer Kindertagesstätte heraus einen Schaden anrichten? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 1 U 1086/11) entscheiden. In dem Fall hatten sich einige Kinder am Außenzaun der Tagesstätte postiert und von dort aus ein Auto mit Steinwürfen beschädigt. Nicht unser Problem, sagte die Kindertagesstätte, die Erzieher hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das sah das Gericht anders: Die Gemeinde als Träger der Kindertagesstätte muss Schadensersatz zahlen bzw. die Versicherung einschalten. Denn die Erzieher hatten sehr wohl die Aufsichtspflicht verletzt, als sie die Kinder so lange alleine unbeaufsichtigt spielen ließen, dass sie das Auto mit den Steinen unter Beschuss nehmen konnten - die Besitzerin hatte die Kinder erwischt und später ausgesagt, die Kinder hätten das Auto mit einer Steinwurfserie wie "aus der Maschinenpistole" unter Beschuss genommen.

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