Wer ein Grundstück mit Baumbestand besitzt, sollte den
zweimal jährlich überprüfen lassen. Tut er das nicht, kann er nach einer
Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (AZ: 9 O 757/10) zum Schadensersatz verpflichtet sein,
wenn der Baum umstürzt und Menschen oder Sachen zu Schaden kommen. In dem Fall
war eine Pappel umgestürzt und hatte ein Auto unter sich begraben. Für den
völlig zerstörten Wagen verlangte der Eigentümer Schadensersatz in Höhe von
mehreren 1.000 Euro. Zu Recht, sagte das Gericht. Der Eigentümer der Bäume sei
verpflichtet, im Rahmen der sogenannten "Baumschau" zweimal jährlich den
Baumbestand von einem Experten auf Standfestigkeit zu überprüfen. Der
Eigentümer hatte jedoch lediglich einen Freund gebeten, einen Blick auf die
Bäume zu werfen - das sei nicht ausreichend, so dass der Mann den Schaden
tragen müsse. Mehr zum Thema Wohngebäudeversicherung übrigens auch auf dem Vorsorgeportal!
Tipps vom Versicherungsmakler für Versicherungsmakler: In diesem Blog finden Sie aktuelle Urteile und Tipps für Ihre Beratungspraxis, News für den Vertrieb und Anregungen sowie Ideen für Ihr Marketing.
Dienstag, 3. Juli 2012
Haussanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen (AZ:
VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10) entschieden, dass Aufwendungen für
die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes steuerlich absetzbar sein
können, wenn dadurch konkrete Gesundheitsgefahren oder Gefahren des Hauses für
seine Bewohner beseitigt werden können. Allerdings darf der Grund für die
Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom
Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige
realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine
Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, und er muss sich den aus der
Erneuerung resultierenden Vorteil anrechnen lassen. Wer entsprechende Kosten geltend machen will, sollte sich auf die genannten Entscheidungen berufen.
Erzieher haften für Ihre Kinder?
Wer haftet eigentlich, wenn Kinder aus einer
Kindertagesstätte heraus einen Schaden anrichten? Diese Frage musste das
Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 1 U 1086/11) entscheiden. In dem Fall hatten sich einige Kinder am
Außenzaun der Tagesstätte postiert und von dort aus ein Auto mit Steinwürfen
beschädigt. Nicht unser Problem, sagte die Kindertagesstätte, die Erzieher
hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das sah das Gericht anders: Die
Gemeinde als Träger der Kindertagesstätte muss Schadensersatz zahlen bzw. die
Versicherung einschalten. Denn die Erzieher hatten sehr wohl die
Aufsichtspflicht verletzt, als sie die Kinder so lange alleine unbeaufsichtigt
spielen ließen, dass sie das Auto mit den Steinen unter Beschuss nehmen konnten - die Besitzerin hatte die Kinder erwischt und später ausgesagt, die Kinder hätten das Auto mit einer Steinwurfserie wie "aus der Maschinenpistole" unter Beschuss genommen.
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