Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen (AZ:
VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10) entschieden, dass Aufwendungen für
die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes steuerlich absetzbar sein
können, wenn dadurch konkrete Gesundheitsgefahren oder Gefahren des Hauses für
seine Bewohner beseitigt werden können. Allerdings darf der Grund für die
Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom
Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige
realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine
Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, und er muss sich den aus der
Erneuerung resultierenden Vorteil anrechnen lassen. Wer entsprechende Kosten geltend machen will, sollte sich auf die genannten Entscheidungen berufen.
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