Freitag, 31. August 2012

Das geschieht ihr Recht: Knickrige Versicherung muss mehr zahlen



Zahlt eine Haftpflichtversicherung ein ersichtlich zu niedriges Schmerzensgeld, kann sich die später tatsächlich zu zahlende Summe deutlich erhöhen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 U 38/10) entschieden. In dem Fall war eine Frau bei einer Operation mit einem falschen Desinfektionsmittel versorgt worden. Die Folge waren starke Schmerzen und ein verlängerter Heilungsprozess an der Wunde. 

Geiz ist geil? Geiz wird teuer - weiß die Versicherung jetzt
Trotzdem wollte die Haftpflichtversicherung der behandelnden Ärzte lediglich 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Das war der Frau zu wenig, die 30.000 Euro verlangte. Tatsächlich musste die Haftpflichtversicherung 6.000 Euro zahlen - 2.000 Euro mehr als üblich, weil das knickrige Regulierungsverhalten der Versicherung den Gesamtzustand der betroffenen Frau negativ beeinflusst hat und, so das Gericht, deshalb einen Aufschlag rechtfertigt.

Mittwoch, 22. August 2012

Steuererklärung: Nicht auf Frist-Verlängerung verlassen

Grundsätzlich kennt jeder die Regel: Wer einen Steuerberater an seiner Seite hat, kann sich mit der Steuererklärung bis zum 31.12. Zeit lassen. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, denn das Finanzamt kann diese Frist verkürzen, wie das Finanzgericht Niedersachsen (AZ: 15 K 365/11) entschied.

Steuererklärung: Finanzamt kann Frist verkürzen
Ein Grund können hohe Nachzahlungen sein, die die Finanzverwaltung von Ihnen erwartet. Der Steuerzahler hatte sich mit dem Hinweis geweigert, das Finanzamt könne  ja die Vorauszahlungen entsprechend anpassen, um an sein Geld zu kommen. Das Finanzgericht sah das anders: In allen Erlassen der obersten Finanzbehörden sei geregelt, dass Finanzämter Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung einfordern können, wenn die Umstände dies erfordern - erwartet hohe Nachzahlungen seien solche Umstände.

Düsseldofer Richter sehen das anders
Auch wenn Steuerzahler voraussichtlich eine hohe Nachzahlung leisten müssen, muss das Finanzamt dem Antrag auf eine Fristverlängerung stattgeben. So hat es das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 12 K 2461/11) ganz gegensätzlich zu den Hannoveraner Kollegen entschieden. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das sich steuerlich beraten ließ. Das Finanzamt verlangte trotzdem die Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.9., weil es mit einer hohen Nachzahlung des Ehepaares rechnete. Das aber sei kein Grund, die Fristverlängerung nicht zu gewähren, so das Finanzgericht. Die Abgabefrist wird bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen in der Regel bis zu 31.12. verlängert. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in dem entsprechenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt sind, was hier aber nicht der Fall war. Damit war die Versagung der Fristverlängerung nicht zulässig. 

Was tun? 
Rechtssicherheit sieht tatsächlich anders aus. Ein Tipp: Fordert das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig an, sollte man eine grobe Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zur Verfügung stellen. Ist daraus ersichtlich, dass keine nennenswerten Nachzahlungen zu erwarten sind, dürfte das Finanzamt in aller Regel die FRistverlängerung gewähren.

Donnerstag, 16. August 2012

Schlampiges Finanzamt ist selber schuld!


Ach, das sind Meldungen, die einen ja irgendwie freuen: Finanzämter können Steuerbescheide nicht rückwirkend ändern, wenn sie den Sachverhalt in den jeweiligen Steuerjahren nicht ausreichend geprüft haben. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 3 K 2208/08) entschieden. In dem Fall hatte ein Verkaufsleiter über 3 Jahre hohe Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend gemacht, die ihm nicht zustanden. Das Finanzamt hatte die Kosten trotzdem anerkannt und erst später festgestellt, dass es falsch lag. Die rechtskräftigen Bescheide konnten aber nicht mehr geändert werden, so das Gericht. Das Finanzamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, so das Gericht, und müsse daher die Folgen selbst tragen.Mehr aktuelle Steuerthemen auf unserem Portal im Bereich Steuern.

Dienstag, 14. August 2012

Arbeitszimmer: Kleine Arbeitsecke jetzt absetzbar oder nicht?


Beim Thema Arbeitszimmer streiten die Gelehrten - jetzt auch, wenn es um kleine Arbeitsecken geht. Werden Räume nämlich nicht ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt, sind sie steuerlich nicht absetzbar. Das gilt auch für die Raumkosten, die auf Küche, Diele sowie Bad und WC entfallen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 7 K 87/11 E) entschieden und sich damit gegen eine Entscheidung der Kölner Kollegen (AZ: 10 K 4126/09) gestellt, die eine Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich anerkannt hatten. 

Private Nutzung schließt steuerliche Anerkennung aus
Ein Arbeitszimmer muss der Definition nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen. Außerdem muss es ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. In dem Düsseldorfer Fall beriefen sich die Richter auf diese Definition und erkannten eine Arbeitsecke steuerlich nicht als Arbeitszimmer an, weil sie nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat genutzt wird. Auch die anteiligen Kosten für weitere Räume wie Küche, Bad oder Diele werden nicht anerkannt, weil sie der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sind. Der Bundesfinanzhof muss sich jetzt in der Revision (AZ: VIII R 10/12) mit dem Fall befassen.Mehr zum Thema Arbeitszimmer auch auf unserem Vorsorgeportal im Bereich "Recht und Steuern".

Freitag, 10. August 2012

Tarifwechsel in der PKV: So wimmeln Versicherer Sie ab!

Demnächst gibt es für PKV-Versicherte Post: Die neuen prämien 2013 werden festgelegt und mitgeteilt. Steigen die stark an, ist ein Tarifwechsel sinnvoll, um Geld zu sparen. Trotzdem scheren sich die Versicherer nicht daraum und wimmeln Wechselwillige ab.

"Sie haben keinen Anspruch auf einen Tarifwechsel"
Das ist das gängigste Argument der Versicherer, wenn Kunden nachfragen – und es ist schlicht falsch. § 204 VVG regelt die Möglichkeit des Tarifwechsels mit allen Rechten des Versicherungsnehmers. Der Tarifwechsel ist keine Kulanzleistung der privaten Krankenversicherung, sondern ein gesetzlich verbrieftes Recht, auf dem Sie bestehen können.
PKV-versichert? Das müssen Sie wissen!
Welche Strategien die Versicherer noch fahren, mit welchen Argumenten Kunden noch abgewimmelt werden, habe ich für Sie auf unserem Vorsorgeportal zusammengestellt. Und natürlich erfahren Sie die auch, wie SIE sich nicht abwimmeln lassen. Mehr hier: http://www.optimal-absichern.de/gesundheit/private-krankenversicherung/tarifwechsel-in-der-privaten-krankenversicherung-lassen-sie-sich-nicht-abwimmeln.php

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...