Mittwoch, 22. August 2012

Steuererklärung: Nicht auf Frist-Verlängerung verlassen

Grundsätzlich kennt jeder die Regel: Wer einen Steuerberater an seiner Seite hat, kann sich mit der Steuererklärung bis zum 31.12. Zeit lassen. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, denn das Finanzamt kann diese Frist verkürzen, wie das Finanzgericht Niedersachsen (AZ: 15 K 365/11) entschied.

Steuererklärung: Finanzamt kann Frist verkürzen
Ein Grund können hohe Nachzahlungen sein, die die Finanzverwaltung von Ihnen erwartet. Der Steuerzahler hatte sich mit dem Hinweis geweigert, das Finanzamt könne  ja die Vorauszahlungen entsprechend anpassen, um an sein Geld zu kommen. Das Finanzgericht sah das anders: In allen Erlassen der obersten Finanzbehörden sei geregelt, dass Finanzämter Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung einfordern können, wenn die Umstände dies erfordern - erwartet hohe Nachzahlungen seien solche Umstände.

Düsseldofer Richter sehen das anders
Auch wenn Steuerzahler voraussichtlich eine hohe Nachzahlung leisten müssen, muss das Finanzamt dem Antrag auf eine Fristverlängerung stattgeben. So hat es das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 12 K 2461/11) ganz gegensätzlich zu den Hannoveraner Kollegen entschieden. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das sich steuerlich beraten ließ. Das Finanzamt verlangte trotzdem die Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.9., weil es mit einer hohen Nachzahlung des Ehepaares rechnete. Das aber sei kein Grund, die Fristverlängerung nicht zu gewähren, so das Finanzgericht. Die Abgabefrist wird bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen in der Regel bis zu 31.12. verlängert. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie in dem entsprechenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt sind, was hier aber nicht der Fall war. Damit war die Versagung der Fristverlängerung nicht zulässig. 

Was tun? 
Rechtssicherheit sieht tatsächlich anders aus. Ein Tipp: Fordert das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig an, sollte man eine grobe Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zur Verfügung stellen. Ist daraus ersichtlich, dass keine nennenswerten Nachzahlungen zu erwarten sind, dürfte das Finanzamt in aller Regel die FRistverlängerung gewähren.

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