Risikovoranfrage – dieser Begriff taucht rund um das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung immer wieder auf. Aber was genau ist darunter zu verstehen und welche Relevanz hat eine solche Risikovoranfrage in der Praxis?
Zum Hintergrund: wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen, dann kommt der Beantwortung der Gesundheitsfragen entscheidende Bedeutung zu. Denn leiden Sie unter chronischen Erkrankungen oder bringen bereits schwerwiegende Vorerkrankungen mit, dann besteht die Gefahr, dass die Versicherung Ihren Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt oder ihn unter Auflagen zum Beispiel eine Risikoausschluss oder eine Prämienzuschlag annimmt.
„Teufelskreis“ Ablehnung
Hat aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung Sie einmal abgelehnt oder wollte sie nur unter Auflagen annehmen, müssen Sie diesen Umstand bei jedem weiteren Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Außerdem werden die erklärten Vorerkrankungen sowie die Ablehnung auch in einer Zentraldatei gespeichert, auf die andere Berufsunfähigkeitsversicherungen zugreifen können. Unter diesen Umständen ist es fast ausgeschlossen, dass sie eine passende und bezahlbare Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen.
Alternative Voranfrage
Und genau an dieser Stelle kommt die Risikovoranfrage bei der Berufsunfähigkeitsversicherung Spiel. Mithilfe eines Versicherungsmaklers lassen Sie bei der bei der Risikovoranfrage die Versicherung entscheiden, ob und zu welchen Konditionen Sie sie gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit absichern würde. Die Entscheidung der Berufsunfähigkeit Versicherung – egal, ob positiv oder negativ – müssen Sie bei weiteren Anträgen nicht angeben. Außerdem werden die Daten nicht in der Zentraldatei der Versicherungswirtschaft gespeichert, so dass andere Berufsunfähigkeitsversicherungen keine Auskunft darüber erhalten, wie die andere Versicherung im Rahmen der Risikovoranfrage entschieden hat. Das erhöht Ihre Chancen deutlich, die gewünschten Berufsunfähigkeitsschutz zu erhalten.
Auch über optimal-absichern.de haben Sie die Möglichkeit an, eine solche Risikovoranfrage für sich zu stellen. Nutzen Sie dieses Formular, um dort Ihre persönlichen Daten einzugeben, und vermerken Sie am Ende des Formulars, dass sie eine Risikovoranfrage wünschen. Ein Experte wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen abklären.
Tipps vom Versicherungsmakler für Versicherungsmakler: In diesem Blog finden Sie aktuelle Urteile und Tipps für Ihre Beratungspraxis, News für den Vertrieb und Anregungen sowie Ideen für Ihr Marketing.
Mittwoch, 12. Dezember 2012
Montag, 10. Dezember 2012
Erwerbsminderung ist nicht gleich Berufsunfähigkeit
Wer von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommt, weil er wegen einer zu hohen Herzfrequenz nicht mehr arbeiten kann, ist nicht automatisch berufsunfähig und bekommt eine entsprechende Rente von seiner privaten Versicherung. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (AZ: 1 O 115/07) hervor. Nach einem Gutachten war es dem Versicherten nämlich möglich, durch Einnahme von Medikamenten sowie ein leichtes Ausdauertraining sehr wohl wieder "berufsfähig" zu werden. In einem solchen Fall muss eine private Berufsunfähigkeitsversicherung aber nicht zahlen.
Privater Schutz meist stärker Diese Einzelfallentscheidung steht im krassen Widerspruch zu den meisten Entscheidungen rund um das Thema Berufsunfähigkeit. Denn der Schutz der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geht vor allem bei jüngeren Menschen oft deutlich weiter als der reine Erwerbsunfähigkeitsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung: Die muss erst zahlen, wenn der Versichete gar keinen Job mehr ausüben kann. eine private Berufsunfähigkeitsversicherung dagegen zahlt, wenn der aktuelel Job, so wie er heute ausgeübt wird, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Mehr zum Thema Invaliditätsschutz auf dem Vorsorgeportal im Themenbereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Privater Schutz meist stärker Diese Einzelfallentscheidung steht im krassen Widerspruch zu den meisten Entscheidungen rund um das Thema Berufsunfähigkeit. Denn der Schutz der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geht vor allem bei jüngeren Menschen oft deutlich weiter als der reine Erwerbsunfähigkeitsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung: Die muss erst zahlen, wenn der Versichete gar keinen Job mehr ausüben kann. eine private Berufsunfähigkeitsversicherung dagegen zahlt, wenn der aktuelel Job, so wie er heute ausgeübt wird, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Mehr zum Thema Invaliditätsschutz auf dem Vorsorgeportal im Themenbereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Erst Gutachten, dann Geld
Die vereinbarte Rente muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung erst dann zahlen, wenn das vom Versicherer in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten vorliegt, auf dessen Basis über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entschieden wird. Das hat das Landgericht Bremen (AZ: 6 O 1038/10) entschieden. In dem Fall war das Gutachten besonders wichtig, weil es über die ärztlichen Einschätzungen hinaus eine Feststellung treffen sollte, wie sich die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. In einem solchen Fall ist es zulässig, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung das Gutachten abwartet.
Obliegenheiten beachten
Das Urteil zeigt, dass Versicherte sich an die Regeln halten müssen, die der Vertrag aufstellt, wenn sie Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung haben wollen. Die Verträge regeln eine Vielzahl von sogenannten Obliegenheiten, die dem Versicherten aufgebürdet werdne - und bei deren Nichtbeachtung die Berufsunfähigkeitsversicherungen sich in aller Regel weigern, die vereinbarte Rente zu zahlen. Da die Obliegenheiten von Berufsunfähigkeitsversicherung zu Berufsunfähigkeitsversicherung variieren, sollte schon bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, welche Verpflichtungen im Ernstfall auf den Versicherten zukommen. Ein guter Berater kann diese Obliegenheiten auf Basis der Vertragsunterlagen zusammenstellen. Mehr zum Thema Invaliditätsschutz auf dem Vorsorgeportal im Themenbereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Obliegenheiten beachten
Das Urteil zeigt, dass Versicherte sich an die Regeln halten müssen, die der Vertrag aufstellt, wenn sie Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung haben wollen. Die Verträge regeln eine Vielzahl von sogenannten Obliegenheiten, die dem Versicherten aufgebürdet werdne - und bei deren Nichtbeachtung die Berufsunfähigkeitsversicherungen sich in aller Regel weigern, die vereinbarte Rente zu zahlen. Da die Obliegenheiten von Berufsunfähigkeitsversicherung zu Berufsunfähigkeitsversicherung variieren, sollte schon bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, welche Verpflichtungen im Ernstfall auf den Versicherten zukommen. Ein guter Berater kann diese Obliegenheiten auf Basis der Vertragsunterlagen zusammenstellen. Mehr zum Thema Invaliditätsschutz auf dem Vorsorgeportal im Themenbereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Restschuldversicherung muss bei Berufsunfähigkeit nicht zahlen
Wer eine Restschuldversicherung für ein Darlehen abschließt, bekommt keine Leistungen, wenn er unbefristet arbeits- und damit berufsunfähig wird. Das hat das Landgericht Rostock (AZ: 10 O 113/10) entschieden. Der Versicherungsschutz wird nach Meinung des Gerichts auch nicht unzulässig begrenzt, da bei Arbeitsunfähigkeit uneingeschränkt gezahlt wird. Zudem verwies das Gericht darauf, dass Berufsunfähigkeit in aller Regel nicht am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, die Restschuldversicherung also bei einer Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit durchaus zahlen muss.
Berufsunfähigkeit kein Fall für die Restschuldversicherung
Wer eine Restschuldversicherung für ein Darlehen abschließt, bekommt keine Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit. Das hat das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 197/10) in einem anderen Fall ähnlich entschieden. Sieht eine Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor, dass bei Berufsunfähigkeit keine Leistungen fließen, so ist das keine Ausschlussklausel, die gerichtlich überprüft werden kann, sondern nur eine Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Damit muss die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei Berufsunfähigkeit nicht einspringen.
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsschutz aufeinander abstimmen
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, den Schutz gegen vorübergehende und dauernde Arbeitsunfähigkeit aufeinander abzustimmen. Im Idealfall sind die Verträge so gestaltet, dass die Leistungen nahtlos ineinander übergehen.Lassen Sie sich einen solche maßgeschneiderten Schutz anbieten - jeder Versicherungsmakler kann die Angebote perfekt aufeinander abstimmen. Hier können Sie unabhängige Beratung anfordern!
Berufsunfähigkeit kein Fall für die Restschuldversicherung
Wer eine Restschuldversicherung für ein Darlehen abschließt, bekommt keine Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit. Das hat das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 197/10) in einem anderen Fall ähnlich entschieden. Sieht eine Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor, dass bei Berufsunfähigkeit keine Leistungen fließen, so ist das keine Ausschlussklausel, die gerichtlich überprüft werden kann, sondern nur eine Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Damit muss die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei Berufsunfähigkeit nicht einspringen.
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsschutz aufeinander abstimmen
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, den Schutz gegen vorübergehende und dauernde Arbeitsunfähigkeit aufeinander abzustimmen. Im Idealfall sind die Verträge so gestaltet, dass die Leistungen nahtlos ineinander übergehen.Lassen Sie sich einen solche maßgeschneiderten Schutz anbieten - jeder Versicherungsmakler kann die Angebote perfekt aufeinander abstimmen. Hier können Sie unabhängige Beratung anfordern!
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