Die vereinbarte Rente muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung erst dann zahlen, wenn das vom Versicherer in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten vorliegt, auf dessen Basis über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entschieden wird. Das hat das Landgericht Bremen (AZ: 6 O 1038/10) entschieden. In dem Fall war das Gutachten besonders wichtig, weil es über die ärztlichen Einschätzungen hinaus eine Feststellung treffen sollte, wie sich die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. In einem solchen Fall ist es zulässig, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung das Gutachten abwartet.
Obliegenheiten beachten
Das Urteil zeigt, dass Versicherte sich an die Regeln halten müssen, die der Vertrag aufstellt, wenn sie Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung haben wollen. Die Verträge regeln eine Vielzahl von sogenannten Obliegenheiten, die dem Versicherten aufgebürdet werdne - und bei deren Nichtbeachtung die Berufsunfähigkeitsversicherungen sich in aller Regel weigern, die vereinbarte Rente zu zahlen. Da die Obliegenheiten von Berufsunfähigkeitsversicherung zu Berufsunfähigkeitsversicherung variieren, sollte schon bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, welche Verpflichtungen im Ernstfall auf den Versicherten zukommen. Ein guter Berater kann diese Obliegenheiten auf Basis der Vertragsunterlagen zusammenstellen. Mehr zum Thema Invaliditätsschutz auf dem Vorsorgeportal im Themenbereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
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