Wer eine Restschuldversicherung für ein Darlehen abschließt, bekommt keine Leistungen, wenn er unbefristet arbeits- und damit berufsunfähig wird. Das hat das Landgericht Rostock (AZ: 10 O 113/10) entschieden. Der Versicherungsschutz wird nach Meinung des Gerichts auch nicht unzulässig begrenzt, da bei Arbeitsunfähigkeit uneingeschränkt gezahlt wird. Zudem verwies das Gericht darauf, dass Berufsunfähigkeit in aller Regel nicht am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, die Restschuldversicherung also bei einer Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit durchaus zahlen muss.
Berufsunfähigkeit kein Fall für die Restschuldversicherung
Wer eine Restschuldversicherung für ein Darlehen abschließt, bekommt keine Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit. Das hat das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 197/10) in einem anderen Fall ähnlich entschieden. Sieht eine Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor, dass bei Berufsunfähigkeit keine Leistungen fließen, so ist das keine Ausschlussklausel, die gerichtlich überprüft werden kann, sondern nur eine Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Damit muss die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei Berufsunfähigkeit nicht einspringen.
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsschutz aufeinander abstimmen
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, den Schutz gegen vorübergehende und dauernde Arbeitsunfähigkeit aufeinander abzustimmen. Im Idealfall sind die Verträge so gestaltet, dass die Leistungen nahtlos ineinander übergehen.Lassen Sie sich einen solche maßgeschneiderten Schutz anbieten - jeder Versicherungsmakler kann die Angebote perfekt aufeinander abstimmen. Hier können Sie unabhängige Beratung anfordern!
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