Donnerstag, 5. Dezember 2013

Das nervt mich – Gedanken zur Annahmepraxis in der BU

Berufsunfähigkeitsversicherungen zu verkaufen macht Spaß. Es lohnt sich finanziell.

Und es frustriert mich unheimlich.

Schuld daran sind die Versicherer, die mittlerweile eine Selektion bei der Kundenauswahl betreiben, die an Ausschluss und Berufsverbot für mich grenzt.

Oh Gott, der Kunde fährt Mountainbike!

Es ist nicht lange her, da hatte ich einen Interessenten, der als Arzt mit knapp 30 Jahren natürlich ein vitales Interesse daran hat, seine Arbeitskraft abzusichern. Der richtige Versicherer war schnell gefunden, der Antrag ausgefüllt, die Unterlagen zusammengestellt und dann – wurde es hysterisch. Der Kunde war nämlich Mountainbikefahrer. Er wollte das gerne im Antrag vermerkt wissen. Und er sollte einen Risikozuschlag von sage und schreibe 80 (!) % zahlen. Und das, obwohl er als Hamburger nur in der Stadt fährt und dort bekanntlich wirklich gefährliche Berge kaum zu finden sind. Und das ist zugegebenermaßen ein krasses Beispiel – aber es zeigt, wie die Kunden mittlerweile schlechtgeschätzt werden.

Viel Arbeit für nichts

Auch Risikovoranfragen sind so eine Sache. Natürlich kann man nachvollziehen und fast verstehen, dass die Versicherer keine Lust haben, Anträge zu prüfen, bei denen die Aussichten auf Geschäft eher gering sind. Geht dem Makler genauso. Trotzdem stelle ich die Voranfragen für seine Kunden. Da werden also Vorlagen ausgefüllt, Atteste beigebracht, Gesundheitserklärungen verfasst und eingereicht. Und wenn sich die Gesellschaft dann daraufhin meldet – was nicht der Normalfall sein muss -, dann wird nicht selten der Originalantrag benötigt sowie der Fragebogen XY. Und ist auch der noch eingereicht, dauert es keine 2 Stunden, bis die Ablehnung kommt. Und diese Entscheidung kann die Risikoprüfung nicht mit einer formlosen Voranfrage fällen?

Endlich! BU ohne Gesundheitsfragen!

Naja, fast ohne. Zugegeben: Die BUs mit vereinfachten Gesundheitsfragen waren ein schlauer Marketing-Trick, denn so ließen sich ganz neue Kundengruppen erschließen. ABER. Vor allem war es eben auch ein Marketing-Trick. Denn die Abfragezeiträume waren vielleicht verkürzt und die Gesundheitsfragen reduziert – aber wenn einige Versicherer dann ohne zeitliche Begrenzung nach abgelehnten Anträgen in der Vergangenheit fragen, dann frage ich mich, was die Sharade soll. Denn Zielgruppe dieser Aktion sind doch ganz eindeutig vor allem Leute, die bereits abgelehnt worden sind.

Taler, Taler, Du musst wandern … 

Man sollte ja meinen, dass eigentlich nichts Versicherer so verzücken müsste wie die Aussicht auf Neugeschäft, oder? Ich frage mich dann manchmal nur: Warum machen Sie sich das so leidenschaftlich kaputt? Warum wird einer Mutter, die nach der Elternzeit langsam wieder anfängt, in das Berufsleben zurückzukehren, eine Rente in Höhe von 50 % des Nettoeinkommens versagt, weil die – Zitat – Einkommenssituation schwankend ist? Natürlich ist sie das, wenn man erst gar nicht arbeitet, dann 15 Stunden in der Woche und dann wieder 30 … Dass das Einkommen da naheliegend schwanken muss, wurde als Argument nicht zugelassen. Und warum wird dem Geringverdiener in der Familie – meist der Frau – eine ausreichende Rente versagt, „nur“, weil er oder sie die schlechtere Steuerklasse und damit weniger Netto haben? Was spricht eigentlich gegen ein attraktives Neugeschäft – außer starren und schwer nachvollziehbaren Summenregelungen?

Erst zahlen – dann zahlen! 

Die zahlende Kundschaft der Versicherer wundert sich immer wieder – und ich mit. Das wird die Gesundheit bis ins kleinste Detail ausgeleuchtet, aber beim Begleichen der Rechnungen dafür sind die Versicherer knickrig. Gerade einmal maximal 50 Euro legen die meisten dem Arzt für den gewünschten Gesundheitscheck auf den Tisch – die Ärzte rechnen aber am Limit der GoÄ und wollen manchmal zwei, drei oder vier Mal so viel. Am Ende zahlt´s der Kunde – oder der Makler, wenn der den Kunden nicht verlieren will. Kann das sein. Darf das sein?

Montag, 2. Dezember 2013

#Zahnzusatzversicherung: Ärgernis Vorvertraglichkeit

Immer wieder kommt es bei Zusatzpolicen im Zahnbereich zu Ärger zwischen der Versicherung und dem Kunden. Der Grund: Die Zusatzversicherung will nicht zahlen, weil Behandlungsmaßnahmen vorvertraglich waren, also die Ursache für eine Behandlung bereits vor Vertragsbeginn gelegt war. Grundsätzlich gilt in der Rechtsprechung, was jetzt auch das Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 125/13) noch einmal bestätigt hat. Vorvertraglich und damit vom Versicherungsschutz ausgenommen sind alle Behandlungen, bei denen es bereits erste Untersuchungen zur Erkennung des Leidens gegeben hat.

Hat das Leiden schon begonnen?

Es soll dabei, so das Gericht, nicht darauf ankommen, ob der behandelnde Zahnarzt oder der Patient selbst eine Behandlung als erforderlich angesehen hat. In dem Fall waren bei zwei Zähnen bereits vorbereitende Maßnahmen für eine Überkronung angelegt worden, bei einem weiteren Zahn fehlte eine eingesetzte Krone ganz. Als Makler sind Sie hier gefordert, wenn Sie nicht in die Haftung tappen wollen. Sprechen Sie mit dem Kunden den Gesundheitsstatus genau durch. Bei gesetzlich Versicherten besteht die Möglichkeit, dass der Kunde sich einen Statusbericht über die kassenärztliche Vereinigung einholt, aus dem der Behandlungsstatus nicht nur für Zahnbehandlungen hervorgeht. So stellen Sie gemeinsam sicher, dass der Kunde auch wie gewünscht versicherbar ist.

Dienstag, 5. November 2013

Was für ein Dummschwätzer!

Eine schöne Werbung, die ich gestern von einem Versicherungsmakler aus der Region bekommen habe. Er als Versicherungsmakler erhält keine Provisionen, sodass er dem Kunden nichts "aufschwatzen" muss. Ist der Kollege vielleicht schon mal auf die Idee gekommen, dass man auch dann nichts aufschwatzen muss, wenn man Provision bekommt? Es ist wirklich schön, wenn sich der Markt mal ein bisschen reguliert und solche Schwätzer verschwinden ...

Montag, 28. Oktober 2013

Angst vor Hund reicht für Haftung!



Wer seinen Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umherlaufen lässt, sodass der Hund sich Radfahrern an der Straße nähern kann, der sollte auf jeden Fall eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzen. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AZ: 12 U 94/07) hervor. In dem Fall war ein Schäferhund auf eine ältere Radfahrerin zugelaufen, die erschrak und beim Versuch abzusteigen vom Rad stürzte. Obwohl der Schäferhund drei Meter vor der Frau vom Herrchen zurückgerufen wurde, hat sich nach Meinung der Richter in dem Fall die typische Tierhaltergefahr realisiert. Denn das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist nach Meinung der Richter geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer wie in diesem Fall bereits knapp 80 war. Dass der Sturz dann beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Die betroffene Radfahrerin habe davon ausgehen müssen, dass der Hund ihn anspringen würde – und wer dann beim zügigen Absteigen zu Schaden kommt, der muss sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei. 

Hundehaftpflicht ein Muss!

Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig eine Hundehaftpflicht ist. Denn die würde in einem solchen Fall die möglichen Schadensersatzansprüche übernehmen. Trotzdem haben in Deutschland nicht einmal die Hälfte aller Hundehalter eine Hundehaftpflicht - ein gewagtes Spiel mit dem finanziellen Ruin. 


Mehr zum Thema Hundehaftpflicht auf unserem neuen Portal

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Ein sehr, sehr teures Telefonat!

Wenn Sie während der Arbeitszeit telefonieren, kann das teuer werden. Nein, hier geht es nicht um eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber Sie abwatscht. Sie können durch das private Telefonat tatsächlich den Versicherungsschutz verlieren. Das entschied das Landessozialgericht in Darmstadt (AZ: L 3 U 33/11) im Falle eines Lagerarbeiters, der sich – man höre und staune - das Knie verdreht hatte. Er war beim Telefonieren mit seiner Frau aus der Lagerhalle von seinem Arbeitsplatz in einen Nebenraum gegangen und stellte sich dort auf die Laderampe. Dort blieb er nach dem Ende des Telefonats hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt einen Kreuzbandriss. Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, sagten die Richter. Die Begründung: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur dann fort, wenn die versicherte Arbeit lediglich geringfügig durch eine private Betätigung unterbrochen wird – darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die man quasi „im Vorbeigehen“ erledigen kann. Wer jedoch für ein privates Telefonat seinen Arbeitsplatz für mehrere Minuten verlässt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auch das Klo ist Privatsache 

Wer jetzt auf den Gedanken kommt, das nächste Telefonat auf dem Klo zu führen, sollte sich nicht zu sicher (und gut abgesichert) fühlen, wie ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes (Az.: L 3 U 323/01) zeigt. In dem Fall war eine Arbeitnehmerin von einer Kollegin schwer am Kopf verletzt worden, weil die die Toilettentür schwungvoll öffnet und die Frau voll getroffen hatte. Die Folge: Die Frau erblindete auf einem Auge. Die Richter entschieden: Hier muss die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht einspringen. Lediglich der Gang zur und von der Toilette sind im Betrieb gesetzlich unfallversichert. Was auf der Toilette passiert, ist aber Privatsache, so die Richter und fällt damit nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Fazit: Die gesetzliche Unfallversicherung hat ihren Sinn udn Paltz. Verlässlicher ist aber eine private Vorsorge ohne Haarspalterei!

Mittwoch, 25. September 2013

Bundesgerichtshof: Rückkaufswert für Altverträge wird nicht erhöht

Das war eine Pleite für zwei Versicherungskunden, die vor den Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 17/13) gezogen waren. Sie hatten 2004 Kapitalversicherungen abgeschlossen, die 2009 gekündigt wurden. Mit der Höhe des Rückkaufswertes waren sie nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Sie wollten für Ihre Altverträge die gleiche Berechnung des Rückkaufswertes, die für Neuverträge ab 2008 verbindlich vorgeschrieben ist. Durchsetzen konnten sie sich mit der Forderung jedoch nicht. Die Neureglung war Folge diverser Urteile der Bundesrichter, die die verwendeten Klauseln in den Bedingungen für unzulässig erklärt hatten. Sie gelte eben nicht für Altverträge: Nach den für Altverträge geltenden Regelungen müsse nur die Hälfte des Deckungskapitals ausgezahlt werden.

Chance verpasst

Hier haben die Bundesrichter leider die Chance verpasst, den Versicherungskunden auch mit älteren Verträgen die Rechte zuzubilligen, die die neuen Kunden genießen. Gerecht und nachvollziehbar ist das nicht – und das Vertrauen in das Institut Lebensversicherung wird dadurch ganz bestimmt nicht gestärkt.

Dienstag, 24. September 2013

Begehrlichkeiten ...


Einen Artikel habe ich gerade im Handelsblatt entdeckt, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Da geht es um die Altersrückstellungen in der PKV, die Begehrlichkeiten wecken (sollen). Angeblich. Ich habe lange gesucht, die vermeintlich Begehrenden aber nicht gefunden. Aber egal. Solche Artikel irritieren mich nicht nur wegen der fehlenden Begehrer. Sondern vor allem wegen der fehlende Realitätsnähe!

Kann der Kunde wirklich wechseln, wenn er kann? 

Denn so schön das Hin- und Hergeschiebe der Verantwortlichkeiten und Ideen zum Thema zwischen den Parteien, Interessenverbänden und Versicherern sich auch liest: Am Ende sind es alles nur Scheingefechte. Denn zur Mitnahme der Rückstellungen bedarf es eines Kunden, der wirklich wechseln will - und kann.  Und da fängt die Realität an, die es nicht bis in die Redaktionsstuben des Handeslblattes schafft. Wer bereits eine Rückstellung aufgebaut hat, die wirklich begehrenswert sein könnte, dürfte in aller Regel weit jenseits der 30 sein - vielleicht sogar schon in den 40-ern.

Und dann die PKV wechseln?  MIt allen Vorerkrankungen, die ein Kunden in 9 von 10 Fällen hat. Mit allen Waretezeiten und Leistungsgrenzen, die wieder von Neuem zu laufen beginnen? Mit einem Gesundheitsfragen-Marathon, dem sich zahllose Fragebögen anschließen. Und dann für einen Wechsel ...? Ja, wohin? In einen leistungsstärkeren Tarif? Der auch deutlich teurer ist - mitgenommene oder nicht mitgenommene Rücklagen hin oder her?

In der Praxis wird das so gut wie nie vorkommen. Und das vor allem auch, weil es das gesetzlich verbbriefte Recht zum Tarifwechsel innerhalb der eigenen Krankenversicherung gibt.  Diese wirklich sinnvolle Option versuchen die Versicherer leider so vehement wie möglich zu verhindern. Vielelicht wäre das, liebe Handelsblatt-Redaktion, mal ein Thema, das wirklich Begehrlichkeiten bei den Betroffenen weckt ...


Montag, 2. September 2013

Ausschlussklausel: Tun Sie sich das NICHT an!

Man könnte derzeit meinen, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen keien Lust auf Neugeschäft haben. Anders ist es nicht zu erklären, dass auch die kleinste Vorerkrankung mit oft mit Aussschlussklauseln bestraft werden sollen. Viele Kunden wollen das naturgemäß nicht und liegen damit auch goldrichtig. Denn nicht nur der Ausschluss selbst kann ärgerlich sein - schlimm ist es, wenn die Klausel selbst noch für Ärger sorgt.

Ausschlussklausel eindeutig mehrdeutig

In einem vom Landgericht Regensburg (AZ: 3 O 1701/12) am 2.7.2013 entschiedenen Fall war im Vertrag die Ausschlussklausel für die „Erkrankung des linken Kniegelenks und alle Leiden, die medizinisch nachweisbar ursächlich damit zusammenhängen" aufgenommen worden. Als der Kunde Leistungen beanspruchen wollte, war der Inhalt der Klausel alles andere als klar. Der Kunde war der Meinung, ausgeschlossen sei nur die Erkrankung, wegen der ein Ausschluss vorgenommen wurde. Der Versicherer war allerdings der Meinung, dass grundsätzlich jede Erkrankung des linken Knies vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Das Gericht sah das genauso: Wäre nur die konkrete Erkrankung ausgeschlossen, müsste der Versicherer bei jeder Erkrankung nachweisen, ob und wie die auf die ausgeschlossene Erkrankung zurückzuführen sei – das, so das Gericht, sei nicht praktikabel.

Ausschlussklauseln vermeiden

Auch wenn es die Suche nach einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung erschwert: Bestehen Sie auf einen Vertrag ohne Ausschlussklauseln und lassen Sie Ausschlüsse ggf. durch einen Risikozuschlag ersetzen. Viele Berufsunfähigkeitsversicherung sind bereit, gegen Mehrprämie auf Ausschlüsse zu verzichten. Und Sie haben die Möglichkeit, einen einmal vereinbarten Zuschlag wieder aufheben zu lassen. Ihr gesetzlich verbriefter Anspruch darauf ist in § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt und kann notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Wichtiger Tipp: Eine Risikovoranfrage kann helfen, die Versicherbarkeit ohen Ausschlussklauseln bei Vorerkrankungen zu sichern. Hier erfahren Sie, wie eine Risikovoranfrage gestellt wird!

Freitag, 30. August 2013

Beratungsfehler gibt´s ...

Unglaublich, wie manche Banken mit ihren Kunden umspringen. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 34 U 53/10) musste einen Fall entscheiden, im dem ein Berater dem Kunden nicht nur die Kick-Back-Provision der Fondsgesellschaft "unterschlagen" hatte, sondern auch noch die Beratung strikt nach dem Emissionsprospekt erfolgt war - weil die Fodnsgesellschaft darauf bestanden hatte.

Unfassbare Falschberatung

Von einem Beratungs- oder Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Finanzinstitut kann dann wohl kaum noch eine Rede sein. Diesen Umstand hätte der Berater von sich aus erwähnen müssen, denn – so das Gericht - es sei schwer vorstellbar, dass ein Anleger im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über einen solchen Umstand die Anlage auf Empfehlung des Beraters erworben hätte.

Das ist mal eine lebensnahe Einschätzung des gerichts oder anders ausgedrückt: Der Berater wird wissen, warum er die Klappe gehalten hat ...

Donnerstag, 8. August 2013

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