Mittwoch, 25. September 2013

Bundesgerichtshof: Rückkaufswert für Altverträge wird nicht erhöht

Das war eine Pleite für zwei Versicherungskunden, die vor den Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 17/13) gezogen waren. Sie hatten 2004 Kapitalversicherungen abgeschlossen, die 2009 gekündigt wurden. Mit der Höhe des Rückkaufswertes waren sie nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Sie wollten für Ihre Altverträge die gleiche Berechnung des Rückkaufswertes, die für Neuverträge ab 2008 verbindlich vorgeschrieben ist. Durchsetzen konnten sie sich mit der Forderung jedoch nicht. Die Neureglung war Folge diverser Urteile der Bundesrichter, die die verwendeten Klauseln in den Bedingungen für unzulässig erklärt hatten. Sie gelte eben nicht für Altverträge: Nach den für Altverträge geltenden Regelungen müsse nur die Hälfte des Deckungskapitals ausgezahlt werden.

Chance verpasst

Hier haben die Bundesrichter leider die Chance verpasst, den Versicherungskunden auch mit älteren Verträgen die Rechte zuzubilligen, die die neuen Kunden genießen. Gerecht und nachvollziehbar ist das nicht – und das Vertrauen in das Institut Lebensversicherung wird dadurch ganz bestimmt nicht gestärkt.

Dienstag, 24. September 2013

Begehrlichkeiten ...


Einen Artikel habe ich gerade im Handelsblatt entdeckt, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Da geht es um die Altersrückstellungen in der PKV, die Begehrlichkeiten wecken (sollen). Angeblich. Ich habe lange gesucht, die vermeintlich Begehrenden aber nicht gefunden. Aber egal. Solche Artikel irritieren mich nicht nur wegen der fehlenden Begehrer. Sondern vor allem wegen der fehlende Realitätsnähe!

Kann der Kunde wirklich wechseln, wenn er kann? 

Denn so schön das Hin- und Hergeschiebe der Verantwortlichkeiten und Ideen zum Thema zwischen den Parteien, Interessenverbänden und Versicherern sich auch liest: Am Ende sind es alles nur Scheingefechte. Denn zur Mitnahme der Rückstellungen bedarf es eines Kunden, der wirklich wechseln will - und kann.  Und da fängt die Realität an, die es nicht bis in die Redaktionsstuben des Handeslblattes schafft. Wer bereits eine Rückstellung aufgebaut hat, die wirklich begehrenswert sein könnte, dürfte in aller Regel weit jenseits der 30 sein - vielleicht sogar schon in den 40-ern.

Und dann die PKV wechseln?  MIt allen Vorerkrankungen, die ein Kunden in 9 von 10 Fällen hat. Mit allen Waretezeiten und Leistungsgrenzen, die wieder von Neuem zu laufen beginnen? Mit einem Gesundheitsfragen-Marathon, dem sich zahllose Fragebögen anschließen. Und dann für einen Wechsel ...? Ja, wohin? In einen leistungsstärkeren Tarif? Der auch deutlich teurer ist - mitgenommene oder nicht mitgenommene Rücklagen hin oder her?

In der Praxis wird das so gut wie nie vorkommen. Und das vor allem auch, weil es das gesetzlich verbbriefte Recht zum Tarifwechsel innerhalb der eigenen Krankenversicherung gibt.  Diese wirklich sinnvolle Option versuchen die Versicherer leider so vehement wie möglich zu verhindern. Vielelicht wäre das, liebe Handelsblatt-Redaktion, mal ein Thema, das wirklich Begehrlichkeiten bei den Betroffenen weckt ...


Montag, 2. September 2013

Ausschlussklausel: Tun Sie sich das NICHT an!

Man könnte derzeit meinen, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen keien Lust auf Neugeschäft haben. Anders ist es nicht zu erklären, dass auch die kleinste Vorerkrankung mit oft mit Aussschlussklauseln bestraft werden sollen. Viele Kunden wollen das naturgemäß nicht und liegen damit auch goldrichtig. Denn nicht nur der Ausschluss selbst kann ärgerlich sein - schlimm ist es, wenn die Klausel selbst noch für Ärger sorgt.

Ausschlussklausel eindeutig mehrdeutig

In einem vom Landgericht Regensburg (AZ: 3 O 1701/12) am 2.7.2013 entschiedenen Fall war im Vertrag die Ausschlussklausel für die „Erkrankung des linken Kniegelenks und alle Leiden, die medizinisch nachweisbar ursächlich damit zusammenhängen" aufgenommen worden. Als der Kunde Leistungen beanspruchen wollte, war der Inhalt der Klausel alles andere als klar. Der Kunde war der Meinung, ausgeschlossen sei nur die Erkrankung, wegen der ein Ausschluss vorgenommen wurde. Der Versicherer war allerdings der Meinung, dass grundsätzlich jede Erkrankung des linken Knies vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Das Gericht sah das genauso: Wäre nur die konkrete Erkrankung ausgeschlossen, müsste der Versicherer bei jeder Erkrankung nachweisen, ob und wie die auf die ausgeschlossene Erkrankung zurückzuführen sei – das, so das Gericht, sei nicht praktikabel.

Ausschlussklauseln vermeiden

Auch wenn es die Suche nach einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung erschwert: Bestehen Sie auf einen Vertrag ohne Ausschlussklauseln und lassen Sie Ausschlüsse ggf. durch einen Risikozuschlag ersetzen. Viele Berufsunfähigkeitsversicherung sind bereit, gegen Mehrprämie auf Ausschlüsse zu verzichten. Und Sie haben die Möglichkeit, einen einmal vereinbarten Zuschlag wieder aufheben zu lassen. Ihr gesetzlich verbriefter Anspruch darauf ist in § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt und kann notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Wichtiger Tipp: Eine Risikovoranfrage kann helfen, die Versicherbarkeit ohen Ausschlussklauseln bei Vorerkrankungen zu sichern. Hier erfahren Sie, wie eine Risikovoranfrage gestellt wird!

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