Ausschlussklausel eindeutig mehrdeutig
In einem vom Landgericht Regensburg (AZ: 3 O 1701/12) am 2.7.2013 entschiedenen Fall war im Vertrag die Ausschlussklausel für die „Erkrankung des linken Kniegelenks und alle Leiden, die medizinisch nachweisbar ursächlich damit zusammenhängen" aufgenommen worden. Als der Kunde Leistungen beanspruchen wollte, war der Inhalt der Klausel alles andere als klar. Der Kunde war der Meinung, ausgeschlossen sei nur die Erkrankung, wegen der ein Ausschluss vorgenommen wurde. Der Versicherer war allerdings der Meinung, dass grundsätzlich jede Erkrankung des linken Knies vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Das Gericht sah das genauso: Wäre nur die konkrete Erkrankung ausgeschlossen, müsste der Versicherer bei jeder Erkrankung nachweisen, ob und wie die auf die ausgeschlossene Erkrankung zurückzuführen sei – das, so das Gericht, sei nicht praktikabel.Ausschlussklauseln vermeiden
Auch wenn es die Suche nach einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung erschwert: Bestehen Sie auf einen Vertrag ohne Ausschlussklauseln und lassen Sie Ausschlüsse ggf. durch einen Risikozuschlag ersetzen. Viele Berufsunfähigkeitsversicherung sind bereit, gegen Mehrprämie auf Ausschlüsse zu verzichten. Und Sie haben die Möglichkeit, einen einmal vereinbarten Zuschlag wieder aufheben zu lassen. Ihr gesetzlich verbriefter Anspruch darauf ist in § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt und kann notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.Wichtiger Tipp: Eine Risikovoranfrage kann helfen, die Versicherbarkeit ohen Ausschlussklauseln bei Vorerkrankungen zu sichern. Hier erfahren Sie, wie eine Risikovoranfrage gestellt wird!
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