Mittwoch, 25. September 2013

Bundesgerichtshof: Rückkaufswert für Altverträge wird nicht erhöht

Das war eine Pleite für zwei Versicherungskunden, die vor den Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 17/13) gezogen waren. Sie hatten 2004 Kapitalversicherungen abgeschlossen, die 2009 gekündigt wurden. Mit der Höhe des Rückkaufswertes waren sie nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Sie wollten für Ihre Altverträge die gleiche Berechnung des Rückkaufswertes, die für Neuverträge ab 2008 verbindlich vorgeschrieben ist. Durchsetzen konnten sie sich mit der Forderung jedoch nicht. Die Neureglung war Folge diverser Urteile der Bundesrichter, die die verwendeten Klauseln in den Bedingungen für unzulässig erklärt hatten. Sie gelte eben nicht für Altverträge: Nach den für Altverträge geltenden Regelungen müsse nur die Hälfte des Deckungskapitals ausgezahlt werden.

Chance verpasst

Hier haben die Bundesrichter leider die Chance verpasst, den Versicherungskunden auch mit älteren Verträgen die Rechte zuzubilligen, die die neuen Kunden genießen. Gerecht und nachvollziehbar ist das nicht – und das Vertrauen in das Institut Lebensversicherung wird dadurch ganz bestimmt nicht gestärkt.

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