Montag, 28. Oktober 2013

Angst vor Hund reicht für Haftung!



Wer seinen Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umherlaufen lässt, sodass der Hund sich Radfahrern an der Straße nähern kann, der sollte auf jeden Fall eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzen. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AZ: 12 U 94/07) hervor. In dem Fall war ein Schäferhund auf eine ältere Radfahrerin zugelaufen, die erschrak und beim Versuch abzusteigen vom Rad stürzte. Obwohl der Schäferhund drei Meter vor der Frau vom Herrchen zurückgerufen wurde, hat sich nach Meinung der Richter in dem Fall die typische Tierhaltergefahr realisiert. Denn das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist nach Meinung der Richter geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer wie in diesem Fall bereits knapp 80 war. Dass der Sturz dann beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Die betroffene Radfahrerin habe davon ausgehen müssen, dass der Hund ihn anspringen würde – und wer dann beim zügigen Absteigen zu Schaden kommt, der muss sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei. 

Hundehaftpflicht ein Muss!

Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig eine Hundehaftpflicht ist. Denn die würde in einem solchen Fall die möglichen Schadensersatzansprüche übernehmen. Trotzdem haben in Deutschland nicht einmal die Hälfte aller Hundehalter eine Hundehaftpflicht - ein gewagtes Spiel mit dem finanziellen Ruin. 


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Mittwoch, 23. Oktober 2013

Ein sehr, sehr teures Telefonat!

Wenn Sie während der Arbeitszeit telefonieren, kann das teuer werden. Nein, hier geht es nicht um eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber Sie abwatscht. Sie können durch das private Telefonat tatsächlich den Versicherungsschutz verlieren. Das entschied das Landessozialgericht in Darmstadt (AZ: L 3 U 33/11) im Falle eines Lagerarbeiters, der sich – man höre und staune - das Knie verdreht hatte. Er war beim Telefonieren mit seiner Frau aus der Lagerhalle von seinem Arbeitsplatz in einen Nebenraum gegangen und stellte sich dort auf die Laderampe. Dort blieb er nach dem Ende des Telefonats hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt einen Kreuzbandriss. Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, sagten die Richter. Die Begründung: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur dann fort, wenn die versicherte Arbeit lediglich geringfügig durch eine private Betätigung unterbrochen wird – darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die man quasi „im Vorbeigehen“ erledigen kann. Wer jedoch für ein privates Telefonat seinen Arbeitsplatz für mehrere Minuten verlässt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auch das Klo ist Privatsache 

Wer jetzt auf den Gedanken kommt, das nächste Telefonat auf dem Klo zu führen, sollte sich nicht zu sicher (und gut abgesichert) fühlen, wie ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes (Az.: L 3 U 323/01) zeigt. In dem Fall war eine Arbeitnehmerin von einer Kollegin schwer am Kopf verletzt worden, weil die die Toilettentür schwungvoll öffnet und die Frau voll getroffen hatte. Die Folge: Die Frau erblindete auf einem Auge. Die Richter entschieden: Hier muss die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht einspringen. Lediglich der Gang zur und von der Toilette sind im Betrieb gesetzlich unfallversichert. Was auf der Toilette passiert, ist aber Privatsache, so die Richter und fällt damit nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Fazit: Die gesetzliche Unfallversicherung hat ihren Sinn udn Paltz. Verlässlicher ist aber eine private Vorsorge ohne Haarspalterei!

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...