Dienstag, 14. Januar 2014

#PKV: Mitversicherung der Kinder – ein kniffliger Fall auch für Sie als Makler

Werden Kinder volljährig und erhöht die private Krankenversicherung deshalb die Beiträge für das über die Eltern versicherte Kind, nehmen die Erziehungsberechtigten das nicht selten zum Anlass, die private Versicherung zu kündigen. Was aber gilt es für Sie als Makler zu beachten? Bisher war der klassische Reflex: Es muss eine Anschlussversicherung vorliegen, damit die Eltern kündigen können.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.12.2013, Az. IV ZR 140/13) aber nur noch eingeschränkt. Die Bundesrichter entscheiden, dass Eltern einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für die mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen können. Zwar solle durch die Pflicht, eine Anschlussversicherung zu belegen, ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet werden. Allerdings muss nicht der kündigende Vater einen solchen Nachweis für den Krankenschutz des volljährigen Sohnes erbringen. In dem Fall hatte der Vater den Vertrag für den Sohn gekündigt, die Versicherung wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren.

Eltern nicht mehr in der Pflicht 

Das Gericht entscheid, dass der Sohn selbst erklären könne, dass er das Versicherungsverhältnis gem. § 207 Abs. 2 S. 1 VVG fortbestehen soll. Zudem kann der Vater entsprechend der Regelung im VVG auch nicht kündigen, wenn er den Sohn davon nicht in Kenntnis setzt. Denn die 2-Monats-Frist kann erst mit Kenntniserlangung zu beginnen laufen. Erklärt er die Fortsetzung, genügt er seiner Versicherungspflicht nach § 193 VVG. Außerdem kann der Vater für seinen volljährigen Sohn keine Anschlusserklärung nach § 205 Abs. 6 VVG abgeben, da er dafür eine Vollmacht brauchen würde. Was tun als Makler? Wenn bei Ihnen eine solche Konstellation im Kundenkreis auftritt, nutzen Sie das Urteil, um die Kunden rechtlich auf den neuesten Stand zu bringen. Aus Vertriebssicht ist der Zeitpunkt ideal, um mit dem Sohn über die passende Krankenversicherung zu reden. Wenn keine Vollversicherung gewünscht ist oder infrage kommt, können Sie ihn als Kompetenz-Makler bei der Wahl einer passenden gesetzlichen Kasse und einem dazu maßgeschneiderten Zusatzschutz beraten.

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