Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.12.2013, Az. IV ZR 140/13) aber nur noch eingeschränkt. Die Bundesrichter entscheiden, dass Eltern einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für die mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen können. Zwar solle durch die Pflicht, eine Anschlussversicherung zu belegen, ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet werden. Allerdings muss nicht der kündigende Vater einen solchen Nachweis für den Krankenschutz des volljährigen Sohnes erbringen. In dem Fall hatte der Vater den Vertrag für den Sohn gekündigt, die Versicherung wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren.
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Dienstag, 14. Januar 2014
#PKV: Mitversicherung der Kinder – ein kniffliger Fall auch für Sie als Makler
Werden Kinder volljährig und erhöht die private Krankenversicherung deshalb die Beiträge für das über die Eltern versicherte Kind, nehmen die Erziehungsberechtigten das nicht selten zum Anlass, die private Versicherung zu kündigen. Was aber gilt es für Sie als Makler zu beachten? Bisher war der klassische Reflex: Es muss eine Anschlussversicherung vorliegen, damit die Eltern kündigen können.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.12.2013, Az. IV ZR 140/13) aber nur noch eingeschränkt. Die Bundesrichter entscheiden, dass Eltern einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für die mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen können. Zwar solle durch die Pflicht, eine Anschlussversicherung zu belegen, ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet werden. Allerdings muss nicht der kündigende Vater einen solchen Nachweis für den Krankenschutz des volljährigen Sohnes erbringen. In dem Fall hatte der Vater den Vertrag für den Sohn gekündigt, die Versicherung wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.12.2013, Az. IV ZR 140/13) aber nur noch eingeschränkt. Die Bundesrichter entscheiden, dass Eltern einen Krankheitskostenversicherungsvertrag für die mitversicherten Kinder auch ohne den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung kündigen können. Zwar solle durch die Pflicht, eine Anschlussversicherung zu belegen, ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet werden. Allerdings muss nicht der kündigende Vater einen solchen Nachweis für den Krankenschutz des volljährigen Sohnes erbringen. In dem Fall hatte der Vater den Vertrag für den Sohn gekündigt, die Versicherung wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren.
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