Die meisten Zahntarife sehen heute vor, dass ab einer bestimmten Rechnungshöhe Leistungen nur dann vertragsgemäß erstattet werden, wenn vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Eine solche Vorlagepflicht hält das Amtsgericht Tostedt in seiner Entscheidung vom 20.8.2013 auch für rechtmäßig (AZ: 3 C 76/13). Eine solche Regelung sei zulässig, weil sie auch dem Schutz des Versicherten diene, der vor Behandlungsbeginn die Erstattungsfähigkeit geklärt bekomme.
Was heißt das für Sie in der Beratung? Auch wenn es „nur“ eine amtsgerichtliche Entscheidung ist, die zudem auch noch nicht rechtskräftig ist: Nehmen Sie das Urteil als Anlass, mit dem Kunden die Praxis bei möglichen Zahnbehandlungen zu klären. Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass Kunden auf Teile der Erstattungen verzichten müssen, weil sie den Kostenplan nicht vorgelegt haben – obwohl ihnen deutlich höhere Erstattungssätze zustanden. Den Ärger müssen Sie dann ausbaden. Ein Tipp noch für Ihre Kunden: Unter 2-te-zahnarztmeinung.de haben Sie die Möglichkeit, den Kostenplan checken zu lassen. Gerade bei hohen Eigenanteilen können die Kosten so effektiv gesenkt werden.
Tipps vom Versicherungsmakler für Versicherungsmakler: In diesem Blog finden Sie aktuelle Urteile und Tipps für Ihre Beratungspraxis, News für den Vertrieb und Anregungen sowie Ideen für Ihr Marketing.
Mittwoch, 26. Februar 2014
Samstag, 22. Februar 2014
#Kündigung der #Krankenversicherung: Hickhack bei #Anschlussversicherung
Kündigt ein Kunde von Ihnen seine #Krankenvollversicherung, ist diese Kündigung auch ohne Nachweis der Anschlussversicherung wirksam. Das hat das Landgericht Dortmund am 8.8.2013 entschieden (AZ: 2 O 129/13). Der Entscheidung war reichlich Hickhack vorausgegangen. Die bestehende Versicherung der Kundin wollte den Vertrag anpassen, weil die Frau Gesundheitsfragen falsch beantwortet hatte. Die wollte das nicht hinnehmen und kündigte daraufhin selbst den Vertrag. Eine neue Versicherung wollte sie aber nicht aufnehmen, da sie die Kündigung der Frau für unwirksam hielt – denn die konnte bei der Kündigung das Bestehen der Anschlussversicherung ja noch gar nicht nachweisen. Die Kundin machte sich dieses Argument zu eigen und hielt ihre eigene Kündigung nun ebenfalls für unwirksam und wollte bei der ursprünglichen Versicherung bleiben. Das Gericht aber sah die Kündigung als wirksam an, sodass die Frau nun definitiv eine neue Versicherung braucht.
Was heißt das für Sie: Halten Sie Kunden davon ab, im „Affekt“ zu kündigen, wenn sie sich zum Beispiel über eine Gesellschaft ärgern. Solche Kündigungen bringen meist mehr Probleme mit sich, als der Kunde absehen kann. Sorgen Sie erst in aller Ruhe für eine Folgeversicherung, dann kümmern Sie sich als #Versicherungsmakler um die Kündigung – ganz ohne Hickhack.
Was heißt das für Sie: Halten Sie Kunden davon ab, im „Affekt“ zu kündigen, wenn sie sich zum Beispiel über eine Gesellschaft ärgern. Solche Kündigungen bringen meist mehr Probleme mit sich, als der Kunde absehen kann. Sorgen Sie erst in aller Ruhe für eine Folgeversicherung, dann kümmern Sie sich als #Versicherungsmakler um die Kündigung – ganz ohne Hickhack.
Freitag, 21. Februar 2014
Die Sache mit derm Phantom ...
Guten Morgen,
ein sehr lesenswerter Artikel zum Phantom Google und der Sache mit den Kfz-Versicherungen hier in der FAZ!
ein sehr lesenswerter Artikel zum Phantom Google und der Sache mit den Kfz-Versicherungen hier in der FAZ!
Mittwoch, 19. Februar 2014
#Altersrückstellungen gehen bei #Entlastungstarifen verloren
Viele Ihrer Kunden werden mit dem Gedanken spielen oder gespielt haben, einen sogenannten #Beitragsentlastungstarif zur privaten Krankenvollversicherung abzuschließen, um damit die Beiträge im Alter zu senken. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.8.2013 (AZ: I-4 U 237/12) zeigt, dass das oft nicht die ideale Lösung ist . Denn auch bei Beitragsentlastungstarifen gilt, dass die Rückstellungen nicht einem bestimmten Vertrag zugeordnet sind, sondern der Versichertengemeinschaft zugeführt werden. Mit anderen Worten: Die #Rückstellungen aus dem Vertrag sind bei einem Wechsel verloren und können nicht auf einen neuen Vertrag übertragen werden.
Was heißt das für Sie: Klären Sie Ihren Kunden über die Bedeutung des Urteils auf, wenn er einen Entlastungstarif abschließen will. Steuerlich mag das zwar attraktiv sein, aber eine klassische Rentenpolice ist portabel und bleibt ihm auch bei einem Anbieterwechsel erhalten.
Was heißt das für Sie: Klären Sie Ihren Kunden über die Bedeutung des Urteils auf, wenn er einen Entlastungstarif abschließen will. Steuerlich mag das zwar attraktiv sein, aber eine klassische Rentenpolice ist portabel und bleibt ihm auch bei einem Anbieterwechsel erhalten.
Dienstag, 18. Februar 2014
#Heil- und Kostenplan: Weisen Sie Ihren Kunden auf die Bedeutung hin
Das Amtsgericht München (AZ: 114 C 13057/13) hat bestätigt, dass bei Nichtvorlage eines #Heil- und Kostenplans in der privaten #Krankenversicherung die Leistung des Versicherers eingeschränkt werden kann. Eine solche Klausel sei wirksam, so das Gericht, weil es sich um eine zulässige, risikobegrenzende Regelung handelt und nicht um eine unzulässige Vertragsstrafe. Das Landgericht München (AZ: 13 S 19993/ 13) hat diese Einschätzung im Berufungsverfahren auch bestätigt, sodass die Berufung zurückgenommen wurde.
Tipp für die Praxis: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass Sie ihren Kunden immer auf die Bedeutung der Heil- und Kostenpläne hinweisen, damit er keine Ansprüche verschenkt!
Tipp für die Praxis: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass Sie ihren Kunden immer auf die Bedeutung der Heil- und Kostenpläne hinweisen, damit er keine Ansprüche verschenkt!
Dienstag, 11. Februar 2014
#Versicherungsmakler präsentieren: Zeigen Sie, was Sie haben!
Sie wollen Ihren #Kunden Ihre Produkte und Ideen mit Power Point und Co präsentieren? Ganz bestimmt ist das der richtige Weg, denn die richtige #Präsentation stärkt Ihre Kompetenz und erhöht die Abschlüsse. Aber die Betonung liegt eben auf „richtig“. Hier finden Sie den Wegweiser, wie Sie zum Top-Präsentator werden.
Einleitung: Worum geht’s? Schildern Sie hier z. B., wie viele Menschen in Deutschland pflegebedürftig sind, was Pflege kostet, wo die Unterschiede zwischen guten (sprich: teureren) und weniger guten Pflegeheimen sind.
Hauptteil: Stellen Sie heraus, wo das Problem ist und binden Sie den Kunden dabei mit ein. Um beim Beispiel zu bleiben: Rechnen Sie ihm vor, was ein Pflegeplatz kostet, was die gesetzliche #Pflegeversicherung übernimmt, welche Lücken entstehen und dass die eventuell von seinen Kindern geschlossen werden müssen.
Schluss: Präsentieren Sie Ihre Lösung! Ist der Kunde durch die Einleitung für das Thema sensibilisiert, haben Sie in im Hauptteil eingebunden und für das Problem aktiviert, ist er offen für Ire Lösung.
1. Erzählen Sie eine Geschichte
Eine gute Präsentation ist nicht nur die Abfolge von Folien und Informationen. Sie erzählt im Idealfall eine spannende Geschichte, deren Ende man wissen will. Stellen Sie deshalb auch niemals ein Produkt in den Mittelpunkt der Präsentation, sondern immer ein Problem, das Sie lösen. Gliedern Sie Ihre Geschichte dabei in 3 Teile.Einleitung: Worum geht’s? Schildern Sie hier z. B., wie viele Menschen in Deutschland pflegebedürftig sind, was Pflege kostet, wo die Unterschiede zwischen guten (sprich: teureren) und weniger guten Pflegeheimen sind.
Hauptteil: Stellen Sie heraus, wo das Problem ist und binden Sie den Kunden dabei mit ein. Um beim Beispiel zu bleiben: Rechnen Sie ihm vor, was ein Pflegeplatz kostet, was die gesetzliche #Pflegeversicherung übernimmt, welche Lücken entstehen und dass die eventuell von seinen Kindern geschlossen werden müssen.
Schluss: Präsentieren Sie Ihre Lösung! Ist der Kunde durch die Einleitung für das Thema sensibilisiert, haben Sie in im Hauptteil eingebunden und für das Problem aktiviert, ist er offen für Ire Lösung.
2. Arbeiten Sie mit Bildern – aber sparsam
Eine gute Geschichte braucht Bilder. Setzen Sie die ein. Aber überfrachten Sie Ihre Geschichte nicht mit #Bildmaterial. Der Kunde soll keine Bilder im Kopf behalten – die Bilder sollen ihm nur helfen, sich an das Problem und Ihre Lösung zu erinnern. Und setzen Sie auch Emoticons wie z. B. Smileys, Pfeile und farbig gestaltete Textblöcke sehr , sehr sparsam ein – sie verlieren sonst an Wirkung.3. Machen Sie es kurz, knapp und klar!
Sie sind Experte in Ihrem Gebiet und haben das entsprechende Fachwissen. Teilen Sie das, aber machen Sie das so einfach, klar und präzise wie möglich. Verwenden Sie niemals #Fachausdrücke („abstrakte Verweisung“), sondern übersetzen Sie solche Begriffe für Ihre Kunden („kein Abschieben in einen anderen Beruf möglich“). Je einfacher Sie erklären, je schneller Sie auf den Punkt kommen, umso weniger irritieren, frustrieren und langweilen Sie Ihre Kunden – und die sind dankbar, wenn jemand Ihre Sprache spricht.4. Entscheidend sind die erste und die letzte Folie
Egal, ob Sie vor Zuschauern präsentieren oder die Präsentation online einsetzen wollen: Die erste und die letzte Folie sind die entscheidenden. Der Titel – die erste Folie – kann mit einem starken Bild oder einer formelhaften #Formulierung („Die ABC-Strategie für Ihre Sicherheit“) neugierig machen und Interesse wecken – und den Titel sehen die Zuschauer und -hörer, bevor die Präsentation startet. Die letzte #Präsentationsfolie bleibt meist als Standbild stehen, wenn die Präsentation zu Ende ist. Nutzen Sie das, um Ihre #Dienstleistung, Ihr Angebot und vor allem Ihre Kontaktdaten zu präsentieren und herauszustellen.Mittwoch, 5. Februar 2014
Lesetipp für Makler: Das Pflegegeschäft auf Trab bringen
Mein neuer Artikel im Versicherungsjournal: So überwinden Sie Blockaden Ihrer Kunden beim Thema Pflegezusatzschutz! Lesenwert - natürlich ...:-)
Zum Artikel gehts hier lang ...
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