Viele Ihrer Kunden werden mit dem Gedanken spielen oder gespielt haben, einen sogenannten #Beitragsentlastungstarif zur privaten Krankenvollversicherung abzuschließen, um damit die Beiträge im Alter zu senken. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.8.2013 (AZ: I-4 U 237/12) zeigt, dass das oft nicht die ideale Lösung ist . Denn auch bei Beitragsentlastungstarifen gilt, dass die Rückstellungen nicht einem bestimmten Vertrag zugeordnet sind, sondern der Versichertengemeinschaft zugeführt werden. Mit anderen Worten: Die #Rückstellungen aus dem Vertrag sind bei einem Wechsel verloren und können nicht auf einen neuen Vertrag übertragen werden.
Was heißt das für Sie: Klären Sie Ihren Kunden über die Bedeutung des Urteils auf, wenn er einen Entlastungstarif abschließen will. Steuerlich mag das zwar attraktiv sein, aber eine klassische Rentenpolice ist portabel und bleibt ihm auch bei einem Anbieterwechsel erhalten.
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