Das Amtsgericht München (AZ: 114 C 13057/13) hat bestätigt, dass bei Nichtvorlage eines #Heil- und Kostenplans in der privaten #Krankenversicherung die Leistung des Versicherers eingeschränkt werden kann. Eine solche Klausel sei wirksam, so das Gericht, weil es sich um eine zulässige, risikobegrenzende Regelung handelt und nicht um eine unzulässige Vertragsstrafe. Das Landgericht München (AZ: 13 S 19993/ 13) hat diese Einschätzung im Berufungsverfahren auch bestätigt, sodass die Berufung zurückgenommen wurde.
Tipp für die Praxis: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass Sie ihren Kunden immer auf die Bedeutung der Heil- und Kostenpläne hinweisen, damit er keine Ansprüche verschenkt!
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