Kündigt ein Kunde von Ihnen seine #Krankenvollversicherung, ist diese Kündigung auch ohne Nachweis der Anschlussversicherung wirksam. Das hat das Landgericht Dortmund am 8.8.2013 entschieden (AZ: 2 O 129/13). Der Entscheidung war reichlich Hickhack vorausgegangen. Die bestehende Versicherung der Kundin wollte den Vertrag anpassen, weil die Frau Gesundheitsfragen falsch beantwortet hatte. Die wollte das nicht hinnehmen und kündigte daraufhin selbst den Vertrag. Eine neue Versicherung wollte sie aber nicht aufnehmen, da sie die Kündigung der Frau für unwirksam hielt – denn die konnte bei der Kündigung das Bestehen der Anschlussversicherung ja noch gar nicht nachweisen. Die Kundin machte sich dieses Argument zu eigen und hielt ihre eigene Kündigung nun ebenfalls für unwirksam und wollte bei der ursprünglichen Versicherung bleiben. Das Gericht aber sah die Kündigung als wirksam an, sodass die Frau nun definitiv eine neue Versicherung braucht.
Was heißt das für Sie: Halten Sie Kunden davon ab, im „Affekt“ zu kündigen, wenn sie sich zum Beispiel über eine Gesellschaft ärgern. Solche Kündigungen bringen meist mehr Probleme mit sich, als der Kunde absehen kann. Sorgen Sie erst in aller Ruhe für eine Folgeversicherung, dann kümmern Sie sich als #Versicherungsmakler um die Kündigung – ganz ohne Hickhack.
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