Die meisten Zahntarife sehen heute vor, dass ab einer bestimmten Rechnungshöhe Leistungen nur dann vertragsgemäß erstattet werden, wenn vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Eine solche Vorlagepflicht hält das Amtsgericht Tostedt in seiner Entscheidung vom 20.8.2013 auch für rechtmäßig (AZ: 3 C 76/13). Eine solche Regelung sei zulässig, weil sie auch dem Schutz des Versicherten diene, der vor Behandlungsbeginn die Erstattungsfähigkeit geklärt bekomme.
Was heißt das für Sie in der Beratung? Auch wenn es „nur“ eine amtsgerichtliche Entscheidung ist, die zudem auch noch nicht rechtskräftig ist: Nehmen Sie das Urteil als Anlass, mit dem Kunden die Praxis bei möglichen Zahnbehandlungen zu klären. Ich erlebe in der Praxis immer wieder, dass Kunden auf Teile der Erstattungen verzichten müssen, weil sie den Kostenplan nicht vorgelegt haben – obwohl ihnen deutlich höhere Erstattungssätze zustanden. Den Ärger müssen Sie dann ausbaden. Ein Tipp noch für Ihre Kunden: Unter 2-te-zahnarztmeinung.de haben Sie die Möglichkeit, den Kostenplan checken zu lassen. Gerade bei hohen Eigenanteilen können die Kosten so effektiv gesenkt werden.
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