Freitag, 7. März 2014

K.I.T.T. hätte nicht teurer sein können!

Erinnern Sie sich noch an #K.I.T.T, den flotten Alleskönner-Agenten-Sportwagen von David Hasselhoff in #Knight Rider? Ein solcher Alleskönner muss als Rettungswagen im Einsatz gewesen sein, als es zu einem folgenschweren Unfall kam, infolge dessen der Rettungswagen außer Gefecht gesetzt wurde und nicht mehr einsatzbereit war zumindest wenn man sich den Preis anschaut. Denn derr betroffene Rettungsdienst mietete daraufhin nämlich ein #Ersatzfahrzeug an, das über vier Monate mehr als 100.000 Euro kostete! Diese Summe solte die Versicherung vom Unfallverursacher natürlich ersetzen.

Der 100.000-Euro-Ersatzwagen

Aber das klappt nicht, denn eine #Kfz-Versicherung muss zwar bei einem von ihrem Versicherten verschuldeten Unfall die Kosten für einen #Ersatzwagen des Unfallgegners tragen – allerdings eben nicht grenzenlos, wie jetzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 13 U 213/11) zeigt. Es sei, so das Gericht, "jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung" gesprengt worden. Keine Versicherung können dazu verurteilt werden, einen solchen Schaden zu übernehmen, zumal der Wagen binnen kurzer Zeit hätte repariert werden können. Jetzt muss die Versicherung lediglich für 22 Tage die Ersatzwagenkosten tragen – auf den restlichen Kosten bleibt der Rettungsdient sitzen.

Was heißt das für Sie in der Beratungspraxis? 

In der Regel dürften bei Unfällen kaum solche Schadenssummen im Raum stehen, trotzdem sollten Sie das Urteil für die Beratung nutzen und den Kunden darauf hinweisen, dass bei Ersatzwagen der gesunde Menschenverstand eine große Rolle spielt, wenn der Kunde nicht auf den Kosten sitzenbleiben will. Das zeigt sich auch an einem Fall mit einer kleineren Schadenssumme. Bei einem in Koblenz entschiedenen Fall hatte die Unfallgegnerin nach einem Verkehrsunfall für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch Kosten in Höhe von über 3.000 Euro entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem #Verkehrsunfall auflistet, wären knapp 2.600 Euro angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die mit 900 Euro sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen. Daraufhin erhielt die Frau einen deutlich geringeren Betrag als die geltend gemachten 3.000 Euro ausgezahlt.

Preisvergleich ist bei jedem #Unfallersatzwagen ein Muss 

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 12 U 221/10) entschied. Denn die Frau müsse beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel genüge nicht. Dieser könne zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe sein, es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen #Mietwagenkosten daran zu orientieren. In diesem Fall kam das Gericht zu der Überzeugung, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen hätte gemietet werden können. Die Frau hätte daher vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen fragen oder Konkurrenzangebote einholen müssen. Das galt umso mehr, als die Anmietung des Fahrzeuges erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt sei, so dass auch keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe.

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