Dienstag, 20. Mai 2014

Wichtig für Ihre Kunden mit einer Zahn- und #Zahnzusatzversicherung

Viele Bedingungen bei Voll- und Zahnzusatzversicherungen  knüpfen die #Erstattungspflicht ab bestimmten Grenzwerten an die Vorlage eines #Heil-und Kostenplanes vor Behandlungsbeginn. Liegt der nicht vor, werden die Kosten nicht oder nur zum Teil getragen. Eine solche Tarifbestimmung ist auch rechtlich wirksam, wie jetzt das Landgericht Stade (Urteil vom 18.3.2014 - 3 S 44/13 1) entschieden hat. Der Grund: Diese Regelung stellt eine zulässige Risikobegrenzung des Versicherers dar und ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die ihm unzulässigerweise aufgebürdet wurde. 

Was bedeutet das für Sie? 

Es ist aus Haftungssicht anzuraten, eine entsprechende Verpflichtung Ihres Kunden bereits bei der Beratung klar herauszustellen - und in das Beratungsprotokoll aufzunehmen. Außerdem sollten Sie Kunden mit entsprechenden Verträgen über Newsletter oder andere Info-Kanäle immer wieder auf die Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden #Heil-und Kostenplanes hinweisen, damit die Kunden keine ERstattungsansprüche verschenken.

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...