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Dienstag, 20. Mai 2014
Wichtig für Ihre Kunden mit einer Zahn- und #Zahnzusatzversicherung
Viele Bedingungen bei Voll- und Zahnzusatzversicherungen knüpfen die #Erstattungspflicht ab bestimmten Grenzwerten an die Vorlage eines #Heil-und Kostenplanes vor Behandlungsbeginn. Liegt der nicht vor, werden die Kosten nicht oder nur zum Teil getragen. Eine solche Tarifbestimmung ist auch rechtlich wirksam, wie jetzt das Landgericht Stade (Urteil vom 18.3.2014 - 3 S 44/13
1) entschieden hat. Der Grund: Diese Regelung stellt eine zulässige Risikobegrenzung des Versicherers dar und ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die ihm unzulässigerweise aufgebürdet wurde.
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