Freitag, 13. Juni 2014

Vertreter mit Amnesie - mit schlechtem Ausgang für den Kunden ...

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 14 U 225/12) verhandelten Fall gab es Streit um die #Gesundheitsfragen in einem Antrag. Es stellt sich heraus, dass die nicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt worden waren. Der Kunde behauptete, der Vertreter habe alles ausgefüllt, deshalb könne man ihm das nicht anlasten. Der Vertreter konnte sich aber partout an rein gar nichts mehr erinnern. Um sich eine Meinung zu bilden, ließ das Gericht die Schilderung des Vertreters zu, wie seine #Beratung normalerweise aussehe - gleichzeitig gab er zu Protokoll, dass die Beratung in diesem Fall wohl genauso abgelaufen sei. Damit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass die Unterlagen falsch ausgefüllt worden sind. Überraschend: Das Gericht glaubt ihm - die Begründung: Die sichere Bekundung einer allgemein und ausnahmslos praktizierten Übung lässt - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - grundsätzliche Rückschlüsse auf ihre Anwendung auch im konkreten Fall zu.

Was heißt das für Ihre Beratungspraxis? 

Mit einem umfassenden #Beratungsprotokoll wäre das nicht passiert - zumindest nicht, wenn das Protokoll aussagekräftig genug ist. In Ihrem ganz eigensten Interesse sollte die Beantwortung der Gesundheitsfragen genau protokolliert werden. Einige Versicherer fragen im Antrag sogar explizit danach, ob Sie oder der Kunde die Gesundheitsfragen ausgefüllt haben - übernehmen Sie einen entsprechenden Passus in das Beratungsprotokoll, wenn der Kunde selbst die Gesundheitsfragen beantwortet hat.

Mittwoch, 11. Juni 2014

Reiserücktritt: Auch nach Online-Check-In noch möglich

 Kaum eine Versicherung sorgt für so viel Streit wie die #Reiserücktrittsversicherung – und das nicht nur für den Kunden. Denn die Reiserücktrittsversicherung kann auch zur Belastung des Verhältnisses von Makler und Kunde führen, wenn die Regulierungspraxis für den Kunden unverständlich bleibt. Streit gab es jetzt auch wieder bei einer Reiserücktrittsversicherung, die nicht mehr einstehen wollte, weil ihrer Meinung nach mit dem #Online-Check-In die Reise bereits begonnen wurde. Ab Reisebeginn ist die reine Reiserücktrittsversicherung aber nicht mehr in der Pflicht, wenn die bereits gestartete Reise abgebrochen wird. Das Amtsgericht München (AZ: 171 C 18960/13) sah den Fall aber anders als die Versicherung. Denn anders als beim klassischen Check-In am Schalter sei mit dem Check-In via Internet eine Flugreise noch nicht angetreten. Der Online-Check-In sei lediglich eine Absichtserklärung des Kunden dahingehend, dass er beabsichtige, eine vertraglich vereinbarte Leistung – nämlich die Beförderung - durch die Fluggesellschaft abzurufen. Insofern liegt nach Meinung des Gerichts noch ein versicherter #Reiserücktritt vor, wenn der Kunde wie in diesem Fall nach dem Online Check-in aber vor dem tatsächlichen Check-in am Schalter so krank werde, dass er nicht reisen können.

Was bedeutet das für Ihre Praxis als Versicherungsmakler?

Das kundenfreundliche Urteil wird die „Zeitbombe“ Reiserücktrittsversicherung für Sie als Makler kaum entschärfen. Denn viele Fragen sind noch ungeklärt, die bei der Beratung folglich auch ungeklärt blieben – dazu gehört zum Beispiel die Frage, wann die Reise den tatsächlich beginnt: Mit dem Aufgeben von Gepäck, mit dem passieren der Sicherheitskontrolle oder mit dem Einsteigen ins Flugzeug? Sie müssen also Ihre Kunden nach wie vor darauf aufmerksam machen, dass die klassische Reiserücktrittsversicherung eine Policen mit Ärger-Potenzial ist.Besser ist es in diesem Zusammenhang sicherlich auch, eine Kombi-Versicherung anzubieten, die aus Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung besteht. Damit ist der Abbruch aus versichertem Grund wenigstens mitversichert!

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...