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Mittwoch, 11. Juni 2014
Reiserücktritt: Auch nach Online-Check-In noch möglich
Kaum eine Versicherung sorgt für so viel Streit wie die #Reiserücktrittsversicherung – und das nicht nur für den Kunden. Denn die Reiserücktrittsversicherung kann auch zur Belastung des Verhältnisses von Makler und Kunde führen, wenn die Regulierungspraxis für den Kunden unverständlich bleibt. Streit gab es jetzt auch wieder bei einer Reiserücktrittsversicherung, die nicht mehr einstehen wollte, weil ihrer Meinung nach mit dem #Online-Check-In die Reise bereits begonnen wurde. Ab Reisebeginn ist die reine Reiserücktrittsversicherung aber nicht mehr in der Pflicht, wenn die bereits gestartete Reise abgebrochen wird. Das Amtsgericht München (AZ: 171 C 18960/13) sah den Fall aber anders als die Versicherung. Denn anders als beim klassischen Check-In am Schalter sei mit dem Check-In via Internet eine Flugreise noch nicht angetreten. Der Online-Check-In sei lediglich eine Absichtserklärung des Kunden dahingehend, dass er beabsichtige, eine vertraglich vereinbarte Leistung – nämlich die Beförderung - durch die Fluggesellschaft abzurufen. Insofern liegt nach Meinung des Gerichts noch ein versicherter #Reiserücktritt vor, wenn der Kunde wie in diesem Fall nach dem Online Check-in aber vor dem tatsächlichen Check-in am Schalter so krank werde, dass er nicht reisen können.
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