Freitag, 13. Juni 2014

Vertreter mit Amnesie - mit schlechtem Ausgang für den Kunden ...

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 14 U 225/12) verhandelten Fall gab es Streit um die #Gesundheitsfragen in einem Antrag. Es stellt sich heraus, dass die nicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt worden waren. Der Kunde behauptete, der Vertreter habe alles ausgefüllt, deshalb könne man ihm das nicht anlasten. Der Vertreter konnte sich aber partout an rein gar nichts mehr erinnern. Um sich eine Meinung zu bilden, ließ das Gericht die Schilderung des Vertreters zu, wie seine #Beratung normalerweise aussehe - gleichzeitig gab er zu Protokoll, dass die Beratung in diesem Fall wohl genauso abgelaufen sei. Damit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass die Unterlagen falsch ausgefüllt worden sind. Überraschend: Das Gericht glaubt ihm - die Begründung: Die sichere Bekundung einer allgemein und ausnahmslos praktizierten Übung lässt - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - grundsätzliche Rückschlüsse auf ihre Anwendung auch im konkreten Fall zu.

Was heißt das für Ihre Beratungspraxis? 

Mit einem umfassenden #Beratungsprotokoll wäre das nicht passiert - zumindest nicht, wenn das Protokoll aussagekräftig genug ist. In Ihrem ganz eigensten Interesse sollte die Beantwortung der Gesundheitsfragen genau protokolliert werden. Einige Versicherer fragen im Antrag sogar explizit danach, ob Sie oder der Kunde die Gesundheitsfragen ausgefüllt haben - übernehmen Sie einen entsprechenden Passus in das Beratungsprotokoll, wenn der Kunde selbst die Gesundheitsfragen beantwortet hat.

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