Donnerstag, 28. August 2014

Hier wurde es brenzlig

Wenn Kinder kokeln, kann aus Spielerei schnell ein Drama werden. Das zeigt ein vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 27/13) entschiedener Fall. Dort ging es um zwei 12-Jährige, die in einer Gartenhütte mit Benzin und Grillanzündern Pappbecher in Brand gesetzt hatten. Es kam, wie es kommen musste: Die Flammen griffen auf die Hütte über, die abbrannte – es entstand immenser Sachschaden. Die Versicherung wollte nicht zahlen, sie unterstellte den Kinds Vorsatz. Das sah das Gericht genauso, allerdings nur bezogen auf das Anzünden der Pappbecher. Das Übergreifen des Feuers auf die Hütte hätten die Feuerteufel dagegen nicht billigend in Kauf genommen. Da somit bezüglich des Brandschadens an der Hütte kein Vorsatz vorlag, musste die Haftpflichtversicherung zahlen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Haftpflichtversicherung ist vor allem für Eltern in im wahrsten Sinne des Wortes brandaktuelles Thema: Das zeigt dieser Fall mehr als deutlich. Der Fall eignet sich aber auch als Anknüpfungspunkt für die Qualität von eventuell vorhandenem Haftpflichtschutz: Wie sind kleine Kinder mitversichert, die ggf. deliktunfähig sind? Wie sieht es mit der Haftung für fahrlässig verursachte Schäden aus? Und wie steht es um die Höhe der Absicherung – viele Uralt-Verträge sehen noch Schadenssummen von knapp 1,5 Millionen Euro vor – aus umgerechneten 3 Millionen DM.

Montag, 25. August 2014

Wie gut sind die Mieter unter Ihren Kunden versichert?

Eine private Haftpflichtversicherung ist ein existenzieller Schutz - schnell kann eine Unaufmerksamkeit Sie ansonsten ruinieren. Vor allem Mieter achten aber häufig nicht gut genug auf den Deckungsumfang Ihrer Privathaftpflicht. Denn sie stehen dafür ein, dass sogenannte Mietsachschäden von ihnen reguliert werden. Darunter fallen Unachtsamkeiten, die zum Beispiel Schäden an der Bausubstanz oder an fest mit der Wohnung oder dem Haus verbundenen Gegenständen wie Einbauschränken, Fliesen, Waschbecken und Parkettfußboden verursachen. Nicht ersetzt werden dagegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich die Höhe der Absicherung: Oft werden Mietsachschäden nur für kleine Summen abgesichert, gerade bei Totalschäden zum Beispiel nach einem Brand sollten aber Summen versichert sein, die mindestens 3.000 Euro pro Quadratmeter abdecken - in Top-Wohnlagen darf es gerne etwas mehr sein. Die meisten Top-Policen bewegen sich auch bei den Mietsachschäde im Millionenbereich - so sind Ihre Kunden bestens geschützt!

Was heißt das für Ihre Praxis?

Bestandspflege - ganz klar. Sprechen Sie Ihren Kundenstamm an und checken Sie die Verträge. Ist die Absicherung zu gering, sollte der Vertrag aufgestockt oder der Anbieter gewechselt werden.

Mittwoch, 20. August 2014

Die Fahrräder auf dem Dach nicht vergessen

Wer auf seinem Auto Fahrräder transportiert und die bei der Einfahrt in eine Tiefgarage vergisst, muss sich darauf einstellen, zumindest einen Teil des Schadens selbst zu zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hagen (AZ: 7 S 21/13) hervor. Der Fahrer war mit seiner Freundin auf dem Weg zu einer Farradtour, als die Beiden einen Zwischenstop im Supermarkt einlegen wollten. Dabei kam es zu dem Unfall, als der Mann in die Tiefgarage des Geschäfts einfahren wollte. Den Schaden sollte die Vollkaskoversicherung übernehmen, die sich aber weigerte. Sie warf ihm vor, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben und wollte die Kosten nur zu 70 Prozent übernehmen. Der Mann zog daraufhin vor Gericht und verlor. Es sei einem Autofahrer zuzumuten, ein Mindestmaß an Konzentration an den Tag zu legen, um einen solchen Unfall zu vermeiden, so das Gericht. Damit sei die vom Gericht ausgeurteilte Teilschuld durchaus vertretbar. Dem Mann kam auch vor Gericht nicht zugute, dass er nur selten Fahrräder auf dem Dach transportiert: Die Fahrgeräusche durch die Räder hätten ihn warnen müssen, dass es bei der Einfahrt in eine Garage Probleme geben können.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Beratung? 

Natürlich lassen sich Fehler beim Fahren und Probleme mit der Schadensregulierung niemals ausschließen. Allerdings gibt es - zumindest in Teilbereichen - einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Nutzen Sie das, um mit Ihrem Kunden ins Gespräch um die Kfz-Versicherung zu kommen!

Dienstag, 12. August 2014

Muss die Haftpflicht hier zahlen?

Ein interessanter Fall für Ihr nächstes Gespräch mit einem Kunden, wenn es um den Sinn und Zweck (und Nutzen) der privaten Haftpflicht geht. Das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 U 25/14) hat in einem Urteil nämlich festgestellt, dass die Haftpflichtversicherung einspirngen muss, wenn man irrtümlich Bäume fällt, bei denen man davon ausgeht, dass sie auf dem eigenen Grund stehen, während sie tatsächlich auf öffentlichem Grund angesiedelt sind.

Falsche Bäume gefällt - und nun? 

In dem Fall hatte der Pächter einer Wiuese sich an den Eigentümer gewandt mit der Bitte, Bäume neben der Wiese zu fällen, da sie die Bewirtschaftung erschweren. Der Eigentümer tat wie ihm geheißen - tatsächlich stand aber ein Teil der gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Das Land Niedersachsen machte dann auch Schadensersatzansprüche gegen den Baumfäller geltend, der an seine private Haftpflicht verwies. Die wollte nicht zahlen und der Fall landetet vor Gericht. Dort bekammder Mann Recht: Es habe sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht, so der Senat. Da der Mann nicht vorsätzlich gehandelt habe und auch keine andere Versicherung einstehen muss, sei es Sache der Haftpflicht, den Schaden zu regulieren.

Was heißt das für Ihre Beratungs-Praxis?

Es gibt  die abenteuerlichsten Gründe, warum die Haftpflicht einspringen muss - das zeigt der Fall wieder einmal. Erzählen Sie Ihrem Kunden ruhig einmal davon, um die Bedeutung der Haftpflicht - auch in anderen Bereichen wie z. B. Berufs- oder Vermieterhaftpflicht - zu zeigen.  

Montag, 11. August 2014

Wie die Versicherer den technischen Fortschritt finanzieren sollen ...

Zugegeben, ich hätte zur WM in Brasilien auch gerne einen neuen Fernseher gehabt - 3 D und so ... Und das, obwohl mein "Alter" noch jung ist - genauer gesagt knapp zwei Jahre "alt".  Es scheint aber - anders als bei mir - Verbraucher zu geben, denen das Warten auf die nächste (bezahlbare) Geräte-Generation viiieelll zu lange dauert. Und sie haben ein interessantes Modell der - sagen wir einmal - Querfinanzierung entdeckt. Mehr dazu hier bei den Kollegen vom Tagesbriefing ...

Freitag, 8. August 2014

Winter. Mitten im Sommer. Und für Sie ein klasse Anknüpfungspunkt im Kundengespräch.

Zugegeben, der Winter ist derzeit kein Thema, aber er wird kommen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes wirft ihre Schneeflocken voraus - ein guter Stoff für das Gespräch mit Ihrem nächsten Kunden: Wer im kommenden Winter einen Dienstleister damit beauftragt, auf der Straße vor dem Grundstück Schnee zu räumen, der kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Bisher hatte der Fiskus Erbsen im Schnee gezählt und wollte zwar das Räumen auf dem Grundstück anerkennen, aber nicht ein paar Zentimeter davor auf öffentlichem Grund. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 55/12) diese unsinnige Regelung gekippt und entschieden, dass auch das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 % von der Steuerschuld abziehbar.

Was bringt Ihnen das in der Beratung?

Ihr Kunde wird sich über den Tipp freuen und Sie haben eine klasse Anknüpfungspunkt für ein Gespräch zur Haftpflicht. Denn auch der beste Streudienst mit Steuervorteil kann ja mal versagen ...

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...