Donnerstag, 28. August 2014

Hier wurde es brenzlig

Wenn Kinder kokeln, kann aus Spielerei schnell ein Drama werden. Das zeigt ein vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 27/13) entschiedener Fall. Dort ging es um zwei 12-Jährige, die in einer Gartenhütte mit Benzin und Grillanzündern Pappbecher in Brand gesetzt hatten. Es kam, wie es kommen musste: Die Flammen griffen auf die Hütte über, die abbrannte – es entstand immenser Sachschaden. Die Versicherung wollte nicht zahlen, sie unterstellte den Kinds Vorsatz. Das sah das Gericht genauso, allerdings nur bezogen auf das Anzünden der Pappbecher. Das Übergreifen des Feuers auf die Hütte hätten die Feuerteufel dagegen nicht billigend in Kauf genommen. Da somit bezüglich des Brandschadens an der Hütte kein Vorsatz vorlag, musste die Haftpflichtversicherung zahlen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Haftpflichtversicherung ist vor allem für Eltern in im wahrsten Sinne des Wortes brandaktuelles Thema: Das zeigt dieser Fall mehr als deutlich. Der Fall eignet sich aber auch als Anknüpfungspunkt für die Qualität von eventuell vorhandenem Haftpflichtschutz: Wie sind kleine Kinder mitversichert, die ggf. deliktunfähig sind? Wie sieht es mit der Haftung für fahrlässig verursachte Schäden aus? Und wie steht es um die Höhe der Absicherung – viele Uralt-Verträge sehen noch Schadenssummen von knapp 1,5 Millionen Euro vor – aus umgerechneten 3 Millionen DM.

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