Dienstag, 12. August 2014

Muss die Haftpflicht hier zahlen?

Ein interessanter Fall für Ihr nächstes Gespräch mit einem Kunden, wenn es um den Sinn und Zweck (und Nutzen) der privaten Haftpflicht geht. Das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 U 25/14) hat in einem Urteil nämlich festgestellt, dass die Haftpflichtversicherung einspirngen muss, wenn man irrtümlich Bäume fällt, bei denen man davon ausgeht, dass sie auf dem eigenen Grund stehen, während sie tatsächlich auf öffentlichem Grund angesiedelt sind.

Falsche Bäume gefällt - und nun? 

In dem Fall hatte der Pächter einer Wiuese sich an den Eigentümer gewandt mit der Bitte, Bäume neben der Wiese zu fällen, da sie die Bewirtschaftung erschweren. Der Eigentümer tat wie ihm geheißen - tatsächlich stand aber ein Teil der gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Das Land Niedersachsen machte dann auch Schadensersatzansprüche gegen den Baumfäller geltend, der an seine private Haftpflicht verwies. Die wollte nicht zahlen und der Fall landetet vor Gericht. Dort bekammder Mann Recht: Es habe sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht, so der Senat. Da der Mann nicht vorsätzlich gehandelt habe und auch keine andere Versicherung einstehen muss, sei es Sache der Haftpflicht, den Schaden zu regulieren.

Was heißt das für Ihre Beratungs-Praxis?

Es gibt  die abenteuerlichsten Gründe, warum die Haftpflicht einspringen muss - das zeigt der Fall wieder einmal. Erzählen Sie Ihrem Kunden ruhig einmal davon, um die Bedeutung der Haftpflicht - auch in anderen Bereichen wie z. B. Berufs- oder Vermieterhaftpflicht - zu zeigen.  

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