Tipps vom Versicherungsmakler für Versicherungsmakler: In diesem Blog finden Sie aktuelle Urteile und Tipps für Ihre Beratungspraxis, News für den Vertrieb und Anregungen sowie Ideen für Ihr Marketing.
Freitag, 8. August 2014
Winter. Mitten im Sommer. Und für Sie ein klasse Anknüpfungspunkt im Kundengespräch.
Zugegeben, der Winter ist derzeit kein Thema, aber er wird kommen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes wirft ihre Schneeflocken voraus - ein guter Stoff für das Gespräch mit Ihrem nächsten Kunden: Wer im kommenden Winter einen Dienstleister damit beauftragt, auf der Straße vor dem Grundstück Schnee zu räumen, der kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Bisher hatte der Fiskus Erbsen im Schnee gezählt und wollte zwar das Räumen auf dem Grundstück anerkennen, aber nicht ein paar Zentimeter davor auf öffentlichem Grund. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 55/12) diese unsinnige Regelung gekippt und entschieden, dass auch das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 % von der Steuerschuld abziehbar.
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