Dienstag, 30. September 2014

Zurück in die Zukunft

Wer berufsunfähig wird und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von seiner Versicherung beziehen will, muss die Leistungen entsprechend beantragen. Die Versicherung geht dann in die Prüfung, ob Versicherungsschutz entsprechend den Versicherungsbedingungen vorliegt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch die Prüfung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Kunden vorliegt. Das hat das Kammergericht (AZ: 6U 134/13) entschieden. Der Versicherer darf im Leistungsfall diese Prüfung vornehmen und der Kunde muss die entsprechenden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, auch wenn es um einen vorvertraglichen Zeitraum geht. Nach Einschätzung des Gerichts ergibt sich aus dem VVG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht, dass nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung diese Gesundheitsdaten abgefragt werden dürfen. Es bedarf dabei keines Anfangsverdachts einer Täuschung durch den Kunden, um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu untersuchen, da es sich dabei eben um eine Anspruchsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsvertrags handelt. Der Versicherer darf hier also zurück gehen, um Leistungen für die Zukunft zu bewilligen.

Was bedeutet das für Ihre Beratungspraxis?

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig die Stellung des Versicherungsmaklers bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Wird die Gesundheitsprüfung schlampig durchgeführt, fällt das noch Jahre und eventuell Jahrzehnte später auf den Kunden und damit auch auf Sie als Makler zurück. Es kann wieder einmal nur betont werden, dass die Gesundheitsprüfung in Abstimmung mit dem Kunden und seinen Ärzten akribisch durchzuführen ist. Wir haben der Praxis festgestellt, dass gerade gesetzlich Versicherte mit einem Statusbericht der kassenärztlichen Vereinigung einen sehr guten Überblick über Ihre Krankengeschichte der letzten 5 bis 10 Jahre bekommen.

Donnerstag, 25. September 2014

Problemfall Heil- und Kostenplan

Bei der Beratung zum Thema Zahnzusatzversicherung gehen die wenigsten Makler auf das Thema der Vorlagepflicht eines Heil- und Kostenplanes ein. Ein Fehler, der eventuell auch den Kunden teuer zu stehen kommt. Denn nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (118 C 55/14) kann die Nichtvorlage den Versicherungsschutz kosten. Denn Klausel, die vorsieht, dass Leistungen nur erbracht werden, wenn ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorgelegt wird, ist im Vertrag grundsätzlich wirksam. Legt der Kunde den Plan nicht vor, kann er keine Leistungen in Anspruch nehmen. Denn es handelt sich bei der Vorlagepflicht nicht nur um eine Obliegenheit, die er verletzt hat – vielmehr sehen die Kölner Richter in der Vorlage des Heil- und Kostenplanes eine Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes insgesamt. Mit anderen Worten: Kein Heil- und Kostenplan, keine Leistung der Versicherung.

Was heißt das für Ihre Beratung?

Sensibilisieren Sie Ihre Kunden für das Thema. Entweder weichen Sie auf Anbieter aus, die keine Vorlage des Heil- und Kostenplanes verlangen oder erst ab einer höheren Behandlungssumme darauf bestehen. Oder Sie machen bei der Beratung bereits darauf aufmerksam, was es mit dieser Pflicht zur Vorlage auf sich hat und was eine Verletzung bedeuten kann.

Montag, 1. September 2014

Mal ganz ehrlich: Was ist das für eine Sauerei!

Wer im Arbeitsleben eine Direktversicherung abgeschlossen oder in eine Pensionskasse eingezahlt hat, muss im Alter auf die Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gilt sowohl für regelmäßige Rentenzahlungen wie auch für Einmalzahlungen. Das ist die Kehrseite der Freistellung von den Sozialversicherungsbeiträgen für die Leistungen in die Vertrag.

So weit, so nachvollziehbar. 

Was aber, wenn die Beiträge gar nicht freigestellt waren, sondern der Arbeitnehmer den Vertrag ohne staatliche Förderung bespart hat? Bereits vor Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass in einer Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung nur für den Teil der Renten bzw. Zahlungen zu leisten sind, der durch den Staat gefördert worden ist. Der Teil hingegen, den der Mitarbeiter selbst bespart hatte, sollte nicht zusätzlich durch Beiträge zur Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung belastet werden. Das Bundessozialgericht (AZ: B 12 KR 28/12 R) sah das jetzt im Sommer 2014 aber anders: Renten und Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse auch dann der KV-Beitragspflicht unterliegen, wenn die Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis weitergezahlt worden sind. Die Regelung bei freiwilliger Fortführung einer Direktversicherung sei auf die Pensionskasse gerade nicht übertragbar. Begründung ist, dass das Versorgungssystem Pensionskasse mit dem Erwerbsleben zusammengehöre und deshalb auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht einheitlich betrachtet werden muss.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Informieren Sie Ihre Kunden über diese Entwicklung und machen Sie gleich klar, dass das Urteil aller Voraussicht nach vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird. Und vielleicht wird dann den Bundessozialríchtern von ganz oben die "richtige", weil verbraucherfreundliche Einschätzung verordnet wie bei der Direktversicherung.

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...