So weit, so nachvollziehbar.
Was aber, wenn die Beiträge gar nicht freigestellt waren, sondern der Arbeitnehmer den Vertrag ohne staatliche Förderung bespart hat? Bereits vor Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass in einer Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung nur für den Teil der Renten bzw. Zahlungen zu leisten sind, der durch den Staat gefördert worden ist. Der Teil hingegen, den der Mitarbeiter selbst bespart hatte, sollte nicht zusätzlich durch Beiträge zur Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung belastet werden. Das Bundessozialgericht (AZ: B 12 KR 28/12 R) sah das jetzt im Sommer 2014 aber anders: Renten und Kapitalleistungen aus einer Pensionskasse auch dann der KV-Beitragspflicht unterliegen, wenn die Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis weitergezahlt worden sind. Die Regelung bei freiwilliger Fortführung einer Direktversicherung sei auf die Pensionskasse gerade nicht übertragbar. Begründung ist, dass das Versorgungssystem Pensionskasse mit dem Erwerbsleben zusammengehöre und deshalb auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht einheitlich betrachtet werden muss.
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