Donnerstag, 25. September 2014

Problemfall Heil- und Kostenplan

Bei der Beratung zum Thema Zahnzusatzversicherung gehen die wenigsten Makler auf das Thema der Vorlagepflicht eines Heil- und Kostenplanes ein. Ein Fehler, der eventuell auch den Kunden teuer zu stehen kommt. Denn nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (118 C 55/14) kann die Nichtvorlage den Versicherungsschutz kosten. Denn Klausel, die vorsieht, dass Leistungen nur erbracht werden, wenn ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorgelegt wird, ist im Vertrag grundsätzlich wirksam. Legt der Kunde den Plan nicht vor, kann er keine Leistungen in Anspruch nehmen. Denn es handelt sich bei der Vorlagepflicht nicht nur um eine Obliegenheit, die er verletzt hat – vielmehr sehen die Kölner Richter in der Vorlage des Heil- und Kostenplanes eine Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes insgesamt. Mit anderen Worten: Kein Heil- und Kostenplan, keine Leistung der Versicherung.

Was heißt das für Ihre Beratung?

Sensibilisieren Sie Ihre Kunden für das Thema. Entweder weichen Sie auf Anbieter aus, die keine Vorlage des Heil- und Kostenplanes verlangen oder erst ab einer höheren Behandlungssumme darauf bestehen. Oder Sie machen bei der Beratung bereits darauf aufmerksam, was es mit dieser Pflicht zur Vorlage auf sich hat und was eine Verletzung bedeuten kann.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Test 2019: Die besten Zahnzusatzversicherungen Die beste Zahnzusatzversicherung am Markt kommt von der Bayerischen. Das ergab ein Test de...