Dienstag, 30. September 2014

Zurück in die Zukunft

Wer berufsunfähig wird und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von seiner Versicherung beziehen will, muss die Leistungen entsprechend beantragen. Die Versicherung geht dann in die Prüfung, ob Versicherungsschutz entsprechend den Versicherungsbedingungen vorliegt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch die Prüfung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Kunden vorliegt. Das hat das Kammergericht (AZ: 6U 134/13) entschieden. Der Versicherer darf im Leistungsfall diese Prüfung vornehmen und der Kunde muss die entsprechenden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, auch wenn es um einen vorvertraglichen Zeitraum geht. Nach Einschätzung des Gerichts ergibt sich aus dem VVG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht, dass nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung diese Gesundheitsdaten abgefragt werden dürfen. Es bedarf dabei keines Anfangsverdachts einer Täuschung durch den Kunden, um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu untersuchen, da es sich dabei eben um eine Anspruchsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsvertrags handelt. Der Versicherer darf hier also zurück gehen, um Leistungen für die Zukunft zu bewilligen.

Was bedeutet das für Ihre Beratungspraxis?

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig die Stellung des Versicherungsmaklers bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Wird die Gesundheitsprüfung schlampig durchgeführt, fällt das noch Jahre und eventuell Jahrzehnte später auf den Kunden und damit auch auf Sie als Makler zurück. Es kann wieder einmal nur betont werden, dass die Gesundheitsprüfung in Abstimmung mit dem Kunden und seinen Ärzten akribisch durchzuführen ist. Wir haben der Praxis festgestellt, dass gerade gesetzlich Versicherte mit einem Statusbericht der kassenärztlichen Vereinigung einen sehr guten Überblick über Ihre Krankengeschichte der letzten 5 bis 10 Jahre bekommen.

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